Paragraphen in 5 StR 487/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 487/18 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2018:091018B5STR487.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit Recht wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Bewertung von Videoaufnahmen rechnet zu den ureigenen Aufgaben des Tatgerichts. Es kommt hinzu, dass die Videoaufnahme in den relevanten Punkten (für das Opfer unvermittelter Messerstich) in Einklang mit der Aussage des Zeugen A. und dem rechtsmedizinischen Gutachten (keine Abwehrverletzungen des Opfers) steht.
Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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