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4 StR 70/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 70/25 BESCHLUSS vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Cannabis u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240425B4STR70.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. Juli 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, und b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Cannabis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (Fall II. 1.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den zu Fall II. 2. getroffenen Feststellungen fuhr der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte D. am 19. September 2023 in Absprache mit dem Angeklagten in die Niederlande und übernahm dort mindestens zwei Kilogramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 320 Gramm THC zu einem Preis von 6.000 Euro. Anschließend verbrachte er das Rauschgift ebenfalls absprachegemäß in das Bundesgebiet, wo es sodann von dem Angeklagten und D. gemeinsam im Raum L.

an diverse Abnehmer gewinnbringend veräußert wurde. Einen Teil des eingeführten Cannabis konsumierte D.

selbst; der Angeklagte sicherte durch den Verkauf die Eigenfinanzierung seines Konsums von Amphetamin. Das Landgericht hat diese Tat als Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5 KCanG bewertet.

2. Dieser Schuldspruch war wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzu- ändern. Der Angeklagte hat sich im Fall Il. 2. der Urteilsgründe allein des mittä- terschaftlich begangenen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4,

Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er gemeinsam mit dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten D. das von diesem aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte Cannabis – mit Ausnahme von dessen Eigenverbrauchsanteil – im Raum L.

gewinnbringend verkaufte. Ein auf den Einfuhrvorgang, also das Verbringen des Cannabis über die deutsche Hoheitsgrenze, bezogener Tatbeitrag des Angeklagten, der dessen mittäterschaftliche Zurechnung rechtfertigen könnte, lässt sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 StR 57/16 Rn. 7 f.; Beschluss vom 3. Mai 2017 – 2 StR 364/16 Rn. 6 mwN). Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass – jedenfalls bezogen auf die Handelsmenge – eine Beteiligung an der Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG auch soweit es dabei um eine nicht geringe Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG geht, als unselbstständiger Teilakt im Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG aufgehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 ‒ 2 StR 71/24 Rn. 7 f. mwN). Ein auf die Eigenverbrauchsmenge des Mitangeklagten D. bezogener Tatbeitrag des Angeklagten, der zumindest als Beihilfe (§ 27 StGB) gewertet werden und tateinheitlich Bestand haben könnte, ist nicht erkennbar. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog), denn der geständige Angeklagte hätte sich hiergegen nicht anders als geschehen verteidigen können.

3. Der Einzelstrafausspruch im Fall Il. 2. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie hoch der dem Angeklagten nicht zurechenbare Eigenverbrauchsanteil des Mitangeklagten D. gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 276/24 Rn. 7). Da die Strafkammer dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe ausgehend von der rechtsfehlerhaften Annahme, dass er für die gesamte eingeführte Cannabismenge einzustehen habe, die volle Wirkstoffmenge von 320 Gramm THC ausdrücklich angelastet hat, vermag der Senat ein Beruhen des Ausspruchs über die Einzelstrafe auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Marks Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 24.07.2024 ‒ 1 KLs 4112 Js 10828/23 (2)

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