Paragraphen in VI ZR 469/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 469/17 BESCHLUSS vom 18. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180619BVIZR469.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere folgt im Streitfall aus dem Umstand, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens „mit mutmaßlicher Zustimmung der Parteien“ verfahrensrechtlich unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 7 f.), kein Grund für die Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 65.000,00 €
Seiters Müller von Pentz Allgayer Offenloch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.06.2015 - 27 O 1/15 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.10.2017 - 22 U 124/15 -
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