5 Ni 25/14 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 25/14 (EP) (Aktenzeichen)
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am
18. Januar 2017 …
In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05
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betreffend das europäische Patent 2 325 701 (DE 60 2008 010 686)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 325 701 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 325 701 (Streitpatent), das am 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der koreanischen Anmeldungen KR 20070091999 vom 11. September 2007 und KR 20080018969 vom 29. Februar 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
2008 010 686.1 geführt. Es ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und trägt die Bezeichnung: „Developing device, image forming apparatus and use of the developing device“ („Entwicklungsvorrichtung, Bilderzeugungsvorrichtung und Verwendung der Entwicklungsvorrichtung“).
Das Streitpatent umfasst 8 Ansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1, 6 und 8 lauten nach der Streitpatentschrift (EP 2 325 701 B1) wie folgt:
“1. A developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), the developing device (100) comprising:
a housing (110) having a front end, two sides and a rear end; a driving force reception unit (160) disposed at one side of the front end of the housing (110) to receive a driving force from the image forming apparatus; and a power reception unit (170) disposed at the other side of the front end of the housing (110) to receive an electric power from the image forming apparatus; a memory unit (180) that has a plurality of terminals (181), wherein a first terminal (181 a) disposed farthest from the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals is a data communication terminal for data communication characterised in that the memory unit (180) is disposed at the rear end of the housing (110) with respect to a direction of mounting of the developing device (100) into the image forming apparatus and located closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160); the developing device further comprising handles (112) mounted to the rear of the housing (110), with a first handle mounted at one side of the rear end and a second handle mounted at the other side of the rear end.
6. An image forming apparatus (1) comprising a main body (10) and the developing device (100) according to any preceding claim.
8. The use of a developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), the developing device (100) comprising:
a housing (110) having a front end, two sides and a rear end; a driving force reception unit (160) disposed at one side of the front end of the housing (110) to receive a driving force from the image forming apparatus; and a power reception unit (170) disposed at the other side of the front end of the housing (110) to receive an electric power from the image forming apparatus; where a memory unit (180) is disposed at a rear end of the housing (110) with respect to a direction of mounting of the developing device (100) into the image forming apparatus and located closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160); the developing device further comprising handles (112) mounted to the rear sides ofthe housing (110) with a first handle mounted at one side of the rear end and a second handle mounted at the other side of the rear end; wherein the memory unit (180) has a plurality of terminals (181), wherein a first terminal (181a) disposed farthest from the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals is a data communication terminal for data communication.”
In deutscher Übersetzung nach der EP 2 325 701 B1 lautet Anspruch 1 wie folgt:
„1. Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:
ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei Seiten und ein hinteres Ende besitzt; eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (160), die auf einer Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen; und eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf der anderen Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen; eine Speichereinheit (180), die mehrere Anschlüsse (181) besitzt, wobei ein erster Anschluss (181a), der von den mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) angeordnet ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Speichereinheit (180) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des Gehäuses (110) angeordnet ist und sich näher bei der Leistungsaufnahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) befindet; die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112) aufweist, die an der Rückseite des Gehäuses (110) montiert sind, wobei ein erster Griff auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist und ein zweiter Griff auf der anderen Seite des hinteren Endes montiert ist.“
-6Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in deutscher Übersetzung lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 in deutscher Übersetzung lautet:
Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerinnen, die das Streitpatent in vollem Umfang angreifen, sind der Ansicht, dass dessen Gegenstand nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei.
Ihre Argumentation stützen sie auf die folgenden Druckschriften:
K1 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2008 010 686.1, Stand 12.02.2014, 2 S.
K2 EP 2 325 701 B1 (Streitpatent) K3 KR-Anmeldung 10-2007-0091999, 11.09.2007 K4 Englische Übersetzung der Druckschrift K3 K5 US 5,272,503 A K6 US 5,937,239 A K7 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß SP K8 US 2005 / 0 078 978 A1 K9 HP LaserJet P1000 und P1500 Serie, Benutzerhandbuch, Edition 1,
12/2007, Auszüge: S. i-vii, 1-6, 39-42, 45, 85-86, 101-104 K10 Google-Suche: HP CB435A [recherchiert am 12.09.2013 URL:
https://www.google.de/search?q=cb435a&biw=l920&bih=908&sa=X...], 2 S. K11 SUMMIT TECHNOLOGIES [Hrsg.], JOSIAH, M. et al: The HP LaserJet P1006 series toner cartridge CB435 A, DOC 0434. K12 JOSIAH, M.: Remanufacturing the HP LaserJet P1006. In: Recharger Magazine (online). 01.02.2008, 8 S. K13 LUO, S.: Affidavit (Eidesstattliche Erklärung) vom 07.05.2014, 5 S. K14 US 2006 / 0 024 080 A1 K15 Menüpunktangabe der Internetseite mit der URL: http://www.tecchannel.de:
Samsung: Drucker in Klavierlack-Optik. Publikationsangabe vom
04.09.2007 [recherchiert am 19.02.2014 unter der URL:
http://www.tecchannel.de/pc_mobile/news/1728I25/samsung_drucker...]; S.
K16 Fotografien verschiedener Ansichten des Multifunktionsgerätes SAMSUNG SCX-4500 der Patentinhaberin, 4 S.
K17 Fotografien verschiedener Ansichten und Vergrößerungen des Druckers SAMSUNG ML-1630 der Patentinhaberin, 4 S.
K18 UNINET:
SAMSUNG®
ML-1630 TONER CARTRIDGE REMANUFACTURING INSTRUCTIONS, 2012, 16 S. K19 SAMSUNG: User‘s Guide, Samsung ML-1630 series, Monochrome Laser Printer, 2007, Auszüge: Inhaltsangabe (2 S.), S. 1.2-1.3, 6.1-6.6, 8.1, 9.1 K20 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N).
[aufgerufen unter URL:
http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.
K21 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N).
[aufgerufen unter URL:
http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.
K22 EPA: Bescheid vom 26. November 2013 im Prüfungsverfahren der parallelen europäischen Patentanmeldung 11 180 248.4 (offengelegt als EP 2 397 914 A1), 14 S. K23 KOSTER, N.H.L.: Untersuchungen an Laserdrucker–Tonerkartuschen mit der Bezeichnung HP CE 278 A (Tonerfarbe: schwarz) und HP CB 435 A
(Tonerfarbe: schwarz), Gutachten HP 2015 V01-KO, Stand: 01.03.2015,
S.
K24 RECHTBANK DEN HAAG, Team handel, Vonnis in kort geding van oktober 2014 in de zaak met zaaknummer / roinummer: C/09/469648
/KG ZA 14-840. 13 S.
K25 unbeglaubigte deutsche Übersetzung der Druckschrift K24 K26 KOSTER, N.H.L.: Stellungnahme zum Vibrations-Test am Drucker SAMSUNG CLP-320, Gutachten S. 2015 V11-KO, Stand: 24.11.2015 - V2,
S.
K27 US 6,826,380 B2 K28 KIPPHAN, H. [Hrsg.]: Handbuch der Printmedien - Technologien und Produktionsverfahren, Springer Verlag, 2000(?), S. 733 K29 US 2006 / 0 159 487 A1 K30 Eingabe der Inhaberin des Streitpatents im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem EPA vom 20.06.2011; 3 S. K31 KOSTER, H.L.: Gutachten und Stellungnahme zum „Gutachten GA 247“
von Prof. Dr. J. Bayerlein und zur „Stellungnahme in der Patentnichtigkeitssache HQ-Patronen GmbH und BC Brogno Concept GmbH“ von Quinn Emanuel Urquhart Sullivan, LLP vom 05.12.2016; 12 S. K32 US 6,898,402 B2 K33 US 6,115,565 A K34 EP 0 997 798 A2 K35 EP 1 054 305 A2 Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent EP 2 325 701 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, verteidigt wird.
Die Klägerinnen beantragen auch insoweit die Nichtigerklärung.
Die mit Hilfsantrag 1 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 8 haben folgenden Wortlaut:
- 11 - Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die mit Hilfsantrag 2 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 6 haben folgenden Wortlaut:
- 13 - Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche des Hilfsantrags 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in zumindest einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.
Sie stützt ihre Argumentation auf folgende Dokumente:
QE1 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Streitpatent QE2 Google-Suche: galaxy S4 [recherchiert am 13.01.2015], 2 S. QE3 Publikationsnachweis („posted“) von Druckschrift K11 [recherchiert unter der URL: http://www.docstoc.com am 25.11.2014], 4 S. QE4 Publikationsnachweis („added“) von Druckschrift K12 [recherchiert unter der URL: http://www.refillcartridge.ucoz.com am 25.11.2014], 10 S. QE5 SAMSUNG: Untersuchung von Samsung CLP-320, Ergebnisse von Vibrationsmessungen; 2 S. QE6 SAMSUNG: HP P1005 mit HP CB435A (Entgegenhaltung), Ergebnisse von Vibrationsmessungen; 3 S. QE7 SAMSUNG: USB-Stick mit zwei Videos zu Vibrationstests. QE8 Entscheidung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfamilie wie das Streitpatent gehörigen Patents EP 2 037 327 B1; 11 S. QE9 Urteil des OLG München im parallelen Verletzungsstreit 6 U 4924/14; 38 S. QE10 Vorläufige Einschätzung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfamilie wie das Streitpatent gehörigen Patents EP 2 397 914 B1; 23 S. QE11 BAYERLEIN, J.: Gutachten GA 247 vom 28.01.2016; 7 S. QE12 EP 2 325 701 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 11. August 2016 übersandt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, da der mit ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ gegeben ist. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig, so dass es für nichtig zu erklären ist. Auch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge kann es aus diesem Grund keinen Bestand haben.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das Streitpatent betrifft laut Absatz [0001] eine Bilderzeugungseinrichtung, insbesondere eine Entwicklungsvorrichtung mit einer Speichereinheit und eine damit ausgestattete Bilderzeugungseinrichtung sowie die Verwendung einer solchen Entwicklungsvorrichtung. Es werde eine Oberfläche eines fotoleitenden Mediums auf ein vorgegebenes elektrisches Potenzial elektrifiziert, ein Laserstrahl werde auf die Oberfläche des fotoleitenden Mediums projiziert, um ein elektrostatisches latentes Bild zu bilden und ein sichtbares Bild zu erhalten, werde dem elektrostatischen latenten Bild Entwickler zugeführt. Das auf dem fotoleitenden Medium entwickelte sichtbare Entwicklerbild werde direkt oder durch ein dazwischenliegendes Übertragungsmedium auf ein Druckmedium übertragen und auf dem Druckmedium, das einen Fixierungsprozess durchlaufe, fixiert (Streitpatent, Absätze [0002] und [0003]). Während dieses Prozesses bilde eine Entwicklungsvorrichtung der Bilderzeugungseinrichtung das sichtbare Bild auf der Oberfläche des fotoleitenden Mediums ab, indem es den Entwickler der fotoleitenden Vorrichtung zuführe. Die Entwicklungsvorrichtung sei als integrierte Kartusche strukturiert, die eine Entwicklervorratseinheit, eine Elektrifizierungseinheit, eine Entwicklungseinheit und eine Säuberungseinheit enthalte, und entfernbar an einem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung befestigt sei. Da die Lebensdauer der Entwicklungsvorrichtung beschränkt sei, müsse sie auswechselbar sein. Die Entwicklungsvorrichtung sei mit einer Speichereinheit zum Speichern von Informationen über deren Betrieb aus- gestattet. Die dort gespeicherten Informationen könnten die verbleibende Entwicklermenge und die Restlebensdauer von Bauteilen enthalten (Streitpatent, Absätze [0004] – [0006]). Die Speichereinheit enthalte Anschlüsse an einer ihrer Seiten, die den Anschlüssen des Hauptkörpers der Bilderzeugungseinrichtung entsprächen. So wie die Entwicklungsvorrichtung an der Bilderzeugungseinrichtung befestigt sei, würden die Anschlüsse der Speichereinheit elektrisch mit den Bilderzeugungseinrichtungsanschlüssen verbunden. ln einem Zustand, in dem die Entwicklungsvorrichtung somit elektrisch mit dem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung verbunden sei, erkenne die Bilderzeugungseinrichtung die in der Speichereinheit gespeicherte Information und stelle diese für den Benutzer dar oder führe Handlungen mittels der Information aus und übertrage deren Resultate an die Speichereinheit, wodurch die Information dort aktualisiert werde (Streitpatent, Absatz [0007]). Für die Datenübermittlung zwischen der Entwicklungsvorrichtung und dem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung sollte die Speichereinheit nicht beschädigt sein und sie müsse an einer Position für eine stabile elektrische Verbindung mit dem Hauptkörper befestigt sein. Wenn die Speichereinheit um eine Hitze erzeugende Fixiervorrichtung angeordnet sei, würde die Speichereinheit durch diese beschädigt. Wenn die Fixiervorrichtung um das fotoleitende Medium oder um Entwicklungsrollen herum angeordnet sei, würden die Speichereinheitsanschlüsse von vom fotoleitenden Medium oder den Entwicklungsrollen zurückspritzenden Entwickler verunreinigt. Sollte die Speichereinheit an der oberen oder unteren Oberfläche der Entwicklungsvorrichtung angeordnet sein, die oft von anderen Bauteilen in der Bilderzeugungseinrichtung beeinflusst werde, liefen die Anschlüsse der Speichereinheit Gefahr, während des Befestigens der Entwicklungsvorrichtung beschädigt zu werden. Wenn die Speichereinheit an einer Schwingungen unterliegenden Position angeordnet sei, welche von der sich im Betrieb befindlichen Entwicklungsvorrichtung erzeugt würden, würde die elektrische Verbindung zwischen der Speichereinheit und der Bilderzeugungseinrichtung aufgrund der übertragenen Schwingungen instabil. Die Druckschriften US 2005/0078978, JP2003/195723 und US 2007/0189781 offenbarten Tonerkartuschen, die eine Speichereinheit enthielten (Streitpatent, Absätze [0008] bis [0011]).
Eine Aufgabe ist im Streitpatent explizit zwar nicht ausformuliert, es wird aber in den Absätzen [0008] und [0009] des Streitpatents insbesondere die Anfälligkeit der Speichereinheit und ihrer Anschlüsse für Beschädigungen durch äußere Einwirkungen, wie beispielsweise Hitze oder Vibrationen oder auch durch das Einsetzen der Kartusche in die Bilderzeugungsvorrichtung als nachteilig hervorgehoben. Die Beklagte sieht daher, nach Ansicht des Senats in schlüssiger Weise, die Aufgabe, die Speichereinheit und ihre Anschlüsse vor den vorstehend beschriebenen Einwirkungen zu schützen.
2. Ausgehend von dieser Problematik schlägt das Streitpatent eine Entwicklungsvorrichtung („developing device“) nach Anspruch 1, eine Bilderzeugungsvorrichtung („image forming apparatus“) nach Anspruch 6, in der diese Eingang findet, und eine Verwendung der Entwicklungsvorrichtung („use of a developing device“) zusammen mit der Bilderzeugungsvorrichtung nach Anspruch 8 vor.
Der Anspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
M Maßgebliche englische Fassung Deutsche Übersetzung gemäß Streitpatent
1.0 A developing device adapted for use Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist,
with an image forming apparatus (1), the mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendeveloping device (100) comprising:
det zu werden, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:
1.1 a housing (110) having a front end, two ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei sides and a rear end; Seiten und ein hinteres Ende besitzt;
1.2 a driving force reception unit (160) dis- eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (160), die auf posed at one side of the front end of the einer Seite des vorderen Endes des Gehäuhousing (110) to receive a driving force ses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft from the image forming apparatus; and von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen; und
1.3 a power reception unit (170) disposed at eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf the other side of the front end of the der anderen Seite des vorderen Endes des Gehousing (110) to receive an electric häuses (110) angeordnet ist, um elektrische power from the image forming appa- Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung ratus; aufzunehmen;
1.4 a memory unit (180)
eine Speichereinheit (180),
1.4.1 that has a plurality of terminals (181),
die mehrere Anschlüsse (181) besitzt,
1.4.2 wherein a first terminal (181 a) disposed wobei ein erster Anschluss (181a), der von den farthest from the driving force reception mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt unit (160) among the plurality of termi- von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) annals is a data communication terminal geordnet ist, ein Datenkommunikationsanfor data communication schluss für die Datenkommunikation ist,
characterized in that dadurch gekennzeichnet, dass
1.4.3 the memory unit (180) is disposed at the die Speichereinheit (180) in Bezug auf eine rear end of the housing (110) with Richtung der Montage der Entwicklungsvorrespect to a direction of mounting of the richtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung developing device (100) into the image am hinteren Ende des Gehäuses (110) angeforming apparatus and located closer to ordnet ist und sich näher bei der Leistungsaufthe power reception unit (170) than the nahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraftaufdriving force reception unit (160); nahmeeinheit (160) befindet;
1.5 the developing device further comprising die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112)
handles (112) mounted to the rear of the aufweist, die an der Rückseite des Gehäuhousing (110), with a first handle ses (110) montiert sind, wobei ein erster Griff mounted at one side of the rear end and auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist a second handle mounted at the other und ein zweiter Griff auf der anderen Seite des side of the rear end.
hinteren Endes montiert ist.
3. Der Gegenstand der Erfindung nach den Ansprüchen 1 bis 8 des Streitpatents richtet sich an einen Diplom-Ingenieur, der auf dem Gebiet der Drucktechnik tätig ist und Erfahrungen in der Planung, Konstruktion und praktischen Umsetzung technischer Komponenten und Vorrichtungen für den Druck besitzt.
4. Dieser Fachmann versteht die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehen der Beschreibung und der Figuren der Streitpatentschrift wie folgt:
Unter einem „image forming apparatus“ (Bilderzeugungsvorrichtung) ist wie im Absatz [0002] des Streitpatents angelegt, ein Drucker, Kopierer, Fax oder ein Kombinationsgerät aus mehreren dieser Vorrichtungen zu verstehen, d.h. ein Apparat, dessen Ziel es ist, auf Basis einer wie auch immer gearteten (Daten-)Vor- lage als Folge eines elektrofotografischen Prozesses einen (Papier-) Ausdruck auszugeben.
Beim streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel eines Druckers - auf das die Ausführungen der Parteien abstellen - erfolgt dies dergestalt, dass nach Einsatz des „laser scanning device, 30“ auf der Oberfläche des intern vorgehaltenen fotoleitenden Mediums („photoconductive medium, 40“ - seitens der Parteien auch als Bildtrommel bezeichnet) ein zunächst nur latent sichtbares Bild durch die Einbringung von Toner („developer“ / Entwickler) vorübergehend fixiert wird, bevor dieses letztlich nach dem Durchlaufen weiterer Stationen (vgl. Streitpatent, Absatz [0015]: „transfering device, 50“, „fixing device, 60“) permanent auf Papier gebannt wird.
Die Quelle des genannten Toners ist zunächst für den Fachmann ganz allgemein eine Druckerkartusche, die baulich (d. h. funktionstechnisch und geometrisch) entsprechend der Konstruktion des Druckers auf unterschiedlichste Weise angepasst ist; z. B. dass die Kartusche entweder ein fotoleitendes Medium, d. h. eine Bildtrommel, mit inkorporiert oder, wenn im Drucker die Bildtrommel separat verbaut ist, diese entsprechend nicht aufweist.
Nach den Ausführungen der Parteien ist unter einem „developing device“ (Entwicklungsvorrichtung) gemäß Streitpatent eine austauschbare Kartusche zu verstehen, die mehrere Funktionskomponenten für unterschiedliche Einzeloperationen bei der Druckbilderzeugung enthält (vgl. auch Streitpatent, Absatz [0004]).
Gemäß Figur 3 des Streitpatents ist am Beispiel des „developing device, 100K“, d.h. einer von vier im Ausführungsbeispiel des Streitpatents vorgesehenen Entwicklungsvorrichtungen, für den Tonerübertrag ein sog. „developing roller, 140“ („Einwicklungswalze“) vorgesehen, der Toner aus dem Kartuschenkörper auf eine separat im „image forming apparatus“ verbaute Bildtrommel („photoconductive medium, 40“) aufbringt; folglich weist die Kartusche („developing device“) für diesen Druckertyp keine inkorporierte Bildtrommel auf. Drucker, in denen die Bildtrommel nicht separat verbaut ist (s. o.), benötigen hingegen Kartuschen, die diese Bildtrommel baulich inkorporieren, und werden i. d. R. als „process cartridge“ (Prozessvorrichtung) bezeichnet wie sie auch aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt sind (z. B. Druckschrift K8).
Da der Entwickler/Toner im Betrieb aufgebraucht wird, muss die Bilderzeugungsvorrichtung dessen Füllstand etc. kennen, weshalb die Entwicklungsvorrichtung u. a. aus diesem Grund eine „memory unit“ (Speichereinheit) aufweist, die für die Verarbeitung / den Druck relevante Daten speichert und aktualisiert. Dazu weist die Speichereinheit eine Reihe von „terminals“ (Anschlüssen) auf, die laut Streitpatent unterschiedlichsten Zwecken dienen (für das Ausführungsbeispiel: Streitpatent, Absatz [0054], „first terminal“: Datenkommunikationsanschluss; Absatz [0055], „second terminal“: Erdung; „third terminal“: Energieversorgung; „fourth terminal“: Systemzeitanschluss).
Eine „driving force reception unit“ (Antriebskraftaufnahmeeinheit) stellt einen Teil der Entwicklungsvorrichtung dar, mit der via Getriebe eine von der Bilderzeugungsvorrichtung extern bereitgestellte Antriebskraft auf die Entwicklungswalze die den Toner aufnehmen und weitergeben soll - übertragen wird (Streitpatent, Absatz [0030]). Eine „power reception unit“ (Leistungsaufnahmeeinheit) leitet die von der Bilderzeugungsvorrichtung bereitgehaltene elektrische Energie an die Entwicklungswalze für deren Elektrifizierung weiter, d. h. diese gewährleistet deren Fähigkeit für die Aufnahme von Toner (Streitpatent, Absatz [0032]). Das so genannte „main body cover“ (Hauptkörperabdeckung) stellt ein Gehäuse dar, das nach Figur 1 des Streitpatentes mit einer Klappe ausgestattet sein kann und bezogen auf ihre Einbaurichtung geometrisch an einem hinteren Abschnitt der Bilderzeugungsvorrichtung angeordnet ist; Die Klappe weist ebenfalls Anschlüsse und Kontaktpunkte als sog. „terminal contact points“ und „pressing members“ auf, wobei erstere beim Schließen der Klappe aufgrund ihrer Elastizitätseigenschaften mit der Speichereinrichtung der Entwicklungsvorrichtung elektrisch wirksame(n) Kontakt(e) herstellen und letztere die Rückseite der Entwicklungsvorrichtung elastisch in Einbaurichtung drücken.
II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ergab sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) am ersten Prioritätstag unter Einsatz seines Fachwissens in naheliegender Weise. Dies gilt im Ergebnis in gleicher Weise für die Fassungen nach den Hilfsanträgen.
1. Erteiltes Patent Vor dem Hintergrund der o. g. Aufgabenstellung und gemäß den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung kommt es für den Fachmann im gegebenen technischen Kontext darauf an, dass er im Hinblick auf einen störungsfreien Betrieb seiner Bilderzeugungsvorrichtung die nachteiligen Einflüsse von Hitze, Vibrationen und die Fehlermöglichkeiten beim Kartuscheneinbau reduziert. Der so sensibilisierte Fachmann wird folglich für alle notwendigen Maßnahmen für den reibungslosen Betrieb der Gesamtvorrichtung auf sein Fachwissen zurückgreifen und sich seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilderzeugungsvorrichtungen und der in diesen zur Anwendungen kommenden Kartuschen bedienen, die am 1. Prioritätstag vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten agiert er dabei unabhängig davon, ob im Stand der Technik Kartuschen des streitpatentgemäßen Typs („developing device“ des erteilten Anspruchs 1, seitens der Klägerinnen auch Entwicklungskartusche genannt) oder so genannte „process cartridges“ (Prozessvorrichtung; seitens der Klägerinnen auch Prozesskartusche genannt) behandelt werden, denn letztlich müssen für beide Kartuschentypen die genannten Problemfelder für einen dauerhaften funktionsgemäßen Betrieb gelöst werden.
1.1 Zum erteilten Anspruch 1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 lag dem Fachmann am 1. Prioritätstag ausgehend von der im Streitpatent genannten Druckschrift US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) in Verbindung mit dem einschlägigen Fachwissen nahe; er ist daher mangels des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig:
a) Im Einzelnen ist aus der Druckschrift K8 eine Entwicklungsvorrichtung bekannt („process cartridge“, „cartridge 7“), die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung („electrographic image forming apparatus“, „laser printer“, „printer 100“) verwendet zu werden (K8, z. B. Abstract, Absatz [0042]) (Merkmal 1.0),
wobei die Entwicklungsvorrichtung (7) Folgendes umfasst:
ein Gehäuse („first frame 6 “, „second frame 4“ und ein diese verbindendes „pair of compression springs 64“ (K8, Figur 3 & 4 i. V. m. Absatz [0084] und [0089])), das ein Vorderende, zwei Seiten und ein Hinterende besitzt (K8, Figuren 3 & 4; Merkmal 1.1); eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (eingangs über das „helical gear 46“, vgl. Absatz [0086]), die auf einer Seite am Vorderende des Gehäuses (K8, Figur 4, unteres Bauteil, BZ 4, rechts, BZ 46) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0086], insb.: „To the helical gear 46 located at the other lengthwise end of the second frame 4, the driving force of a motor (unshown) is transmitted. ... the helical gear 46 is the gear which receives from the apparatus main assembly A the force for rotating the development roller 40, developer supplying roller 43, and developer conveying member 42, while the cartridge 7 is in the apparatus main assembly A.“; Merkmal 1.2); eine Leistungsaufnahmeeinheit (z. B. „development power supply contact 92“, Absatz [0090]), die auf der anderen Seite des Gehäuses, aber dort weitgehend mittig (und gemäß K8, Figur 5 sogar näher am hinteren Ende des Gehäuses) angeordnet ist (K8, Figur 4, unteres Bauteil, BZ 4, links, BZ 92, 93), um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0092], insb.:
“The cartridge 7 is provided with a charge bias electrical contact 91 for supplying the charge roller 2 with high voltage from the power source (unshown) on the main assembly side, … . These electrical contacts 91, 92, and 93 are attached to one of the lengthwise end walls, that is, the walls perpendicular to the direction parallel to the axial direction of the photosensitive drum 1. More specifically, the charge bias electrical contact 91 is attached to one of the lengthwise end walls … of the first frame 6 supporting the charge roller 2.”; Merkmal 1.3teils); eine Speichereinheit („storage means 55“, „memory unit“, „memory“), die mehrere Anschlüsse besitzt (K8, Figur 13 i. V. m. Absatz [0126], insb.: „The memory unit 55 comprises a memory 55b, first and second electrical contacts 55d1 and 55d2 as electrical contacts on the cartridge side, a pair of conductive areas 55c1 and 55c2, and a dielectric substrate 55a, on which the preceding portions are placed. …”; Merkmale 1.4, 1.4.1), wobei ein erster Anschluss, der von den mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (K8, in Figur 1 repräsentiert durch Bezugszeichen 46) angeordnet ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist (K8, in Figur 5 der mit dem BZ 55c2 gleichzusetzende Anschluss 55d2 der Figur 13; Absatz [0130], insb.: „As the cartridge 7 is inserted into the apparatus main assembly A, the electrical contacts 55d1 and 55d2 of the memory unit 55, … come into contact with the communication contacts 56a (electrical contacts on the main assembly side), making possible the communication between the memory 55b of the memory unit 55, and controller (making it possible to read data in memory 55b, or write data into memory 55b).“, Merkmal 1.4.2).
Dass die Speichereinheit (55) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (7) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des Gehäuses (4, 6) angeordnet ist, lässt sich im Rahmen einer Zusammenschau der Figur 4 mit der Figur 5 zwanglos entnehmen, ebenso, dass diese eindeutig näher bei der Leistungsaufnahmeeinheit (91-93) als bei der Antriebskraftaufnahmeeinheit (46) angeordnet ist (K8, Figuren 3, 5 und 13; Merkmal 1.4.3).
Die aus der K8 bekannte Entwicklungsvorrichtung unterscheidet sich von der patentgemäßen Entwicklungsvorrichtung nur dadurch, dass diese keine an der Rückseite des Gehäuses montierten Griffe aufweist (4, 6) (Merkmal 1.5) und die Leistungsaufnahmeeinheit auf einer bestimmten Gehäuseseite örtlich festgelegt ist (Merkmal 1.3Rest).
b) Die beiden Unterschiedsmerkmale 1.5 und 1.3Rest können aber das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Denn über die konkrete Positionierung der Leistungsaufnahmeeinheit an dem Gehäuse wird der Fachmann - wie für andere Bauteile auch - abhängig von den jeweiligen konstruktionsbedingten (Gesamt-)Gerätevorgaben für eine Bilderzeugungsvorrichtung entscheiden. Im Zuge dieser Vorgehensweise wird er insbesondere auch zu berücksichtigende Eigenschwingungsspektren oder -muster von diesem und/oder diesem benachbart angeordneten Einzelbauteilen zu werten wissen und in vorteilhafter Weise in die Umsetzung seiner Maßnahmen einbeziehen, um so die Leistungsaufnahmeeinheit an einer geeigneten Stelle am Gehäuse zu positionieren. Das weitere in der Druckschrift K8 nicht explizit genannte Merkmal 1.5, also Griffe an beiden Seiten des Gehäuses der Entwicklungsvorrichtung vorzusehen, fasst der Fachmann ausgehend von dieser Druckschrift spätestens dann ins Auge, wenn der Nutzerwunsch an ihn herangetragen wird, das Einsetzen und/oder den Austausch der Entwicklungsvorrichtungen zu erleichtern, so dass auch diesem Merkmal keine erfinderische Tätigkeit innewohnt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit zur Überzeugung des Senats ausgehend von der Druckschrift K8 dem Fachmann nahe gelegt.
1.2 Zu den erteilten Ansprüchen 6 und 8 Im Falle des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß Streitpatent wird lediglich eine „Bilderzeugungsvorrichtung (1) beansprucht, die einen Hauptkörper (10) und die Entwicklungsvorrichtung (100) nach einem vorhergehenden Anspruch umfasst“. Die Bilderzeugungsvorrichtung an sich ist im beanspruchten Kontext bereits aus der Druckschrift K8 bekannt (dort „electrographic image forming apparatus“, „laser printer“, „printer 100“) und die beanspruchte Entwicklungsvorrichtung ebenfalls (siehe Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1). Die Bilderzeugungsvorrichtung nach dem Anspruch 6 lässt keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen und teilt daher das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 8 zielt auf eine „Verwendung einer Entwicklungsvorrichtung“ ab, „die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden“. Die hierbei angeführten Merkmale entsprechen technisch und sinngemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 und 6, so dass auch dieser Anspruch mit derselben Begründung wie die Ansprüche 1 und 6 nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit aufweist.
Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 teilen das Schicksal der unabhängigen Patentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche Lehren zum technischen Handeln darstellen und damit zur Überzeugung des Senats nichts eigenständig Patentfähiges enthalten. Zudem wurde seitens der Beklagten auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.
2. Zu Hilfsantrag 1 Soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 mit inhaltlich geändertem Merkmal 1.01 und um Merkmal 1.6 ergänzt verteidigt, kann dies den Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht beseitigen.
Die eben genannten Merkmale des Patentanspruchs 1 lauten wie folgt (fett hervorgehoben die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen):
M Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.01 A developing device adapted for use Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, with an image forming apparatus (1), mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) vercomprising a photoconductive me- wendet zu werden, die ein fotoleitfähiges Medium, the developing device (100) com- dium aufweist, wobei die Entwicklungs-vorprising:
richtung (100) Folgendes umfasst:
1.6 the developing device comprising a die Entwicklungsvorrichtung weist eine developing roller (140) disposed at Entwicklungswalze (14) auf, die sich in Bethe front end of the developing de- zug auf die Richtung der Montage der Entvice (100) with respect to the direc- wicklungsvorrichtung (100) am vorderen tion of mounting of the developing Ende der Entwicklungsvorrichtung (100) bedevice (100).
findet.
Die erste Merkmalsergänzung stellt im gegebenen Kontext letztlich nur eine Präzisierung der physikalischen Technik dar, die der Bilderzeugungsvorrichtung zu eigen ist, und zwar durch explizite Nennung eines ohnehin funktionsnotwendigen „fotoleitfähigen Mediums“, wie es jedoch ebenfalls aus der Druckschrift K8 bekannt ist (K8, z. B. Fig. 1 und 3, BZ 1; Merkmal 1.01). Das zweite Merkmal 1.6, das sich auf die Existenz einer Entwicklungswalze und ihre geometrische Anordnung in einer Bilderzeugungsvorrichtung bezieht, ist der Druckschrift K8 (dort: „development roller 40“, vgl. Absätze [0089] und [0090]) ebenfalls zu entnehmen, wobei diese zwar aufgrund der Zweiteilung des Gehäuses der dortigen Kartusche eine von der beanspruchten Verortung etwas abweichende Geometrie bzgl. der Anordnung in der Bilderzeugungsvorrichtung zeigt (K8, z. B. Fig. 3 und 4). Jedoch wird der Fachmann die Entwicklungswalze entsprechend den sich ihm bietenden Randbedingungen gerade auch vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung problemlos realisieren. Es handelt sich hierbei um eine an der Funktion der Entwicklungswalze orientierte Maßnahme. Dabei sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem, Leitsatz). Wie bereits oben unter b) zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, wird der Fachmann die konstruktionsbedingten Gerätevorgaben beim Einbau der Entwicklungswalze berücksichtigen.
Zudem wird sich der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung ohnehin auch im Stand der Technik informieren und dort im Rahmen von Kartuschen auch nach “development devices” im Sinne des Streitpatents recherchieren, wobei er Kenntnis von der Druckschrift K32 erhält. Aus dieser Druckschrift ist die genannte Walze (“developing roller, 131”) auch mit den beanspruchten Eigenschaften bekannt (K32, Fig. 4 und 5 i. V. m. Sp. 5, Z. 1-13, insb.: „Here, each of four-color developing units 130-M, 130-C,130-Y, and 130-K included in the developing unit 130 as shown in FIG. 5, includes a developing unit main body 130a slidably supported by a guide portion 191 of a frame 190, a developing roller 131 supplying the toner contained in the developing unit main body 130a to an outer circumferential surface of the photoreceptive drum 100 in a non-contact state …” (Unterstreichungen hinzugefügt)); dass diese Angaben zudem auch auf die beanspruchte Montagerichtung zu beziehen sind, wird durch die dortige eigenvibrationshemmende, weil elastische, und die Position haltende Federung („spring, 200“) der Entwicklungskartuschen an der offensichtlichen Hinterseite des dort beschriebenen Druckers aufgezeigt (K32, Figuren 4 und 5 „opening/closing door, 210” i. V. m. Sp. 5, Z. 1232; Merkmal 1.6).
Somit lagen dem Fachmann auch alle Merkmale des mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruchs 1 in Kenntnis der Druckschrift K8 und dem Fachwissen bzw. der Druckschrift K32 nahe; dieser beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für Anspruch 8 dieser Fassung, der um dieselben Merkmale ergänzt ist wie Anspruch 1. Bezüglich des nebengeordneten Anspruchs 6 sowie der Unteransprüche gelten die Ausführungen zur erteilten Fassung entsprechend.
1. Zu Hilfsantrag 2 Auch die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem ebenfalls zulässigen Hilfsantrag 2 kann den Bestand des Streitpatents nicht begründen.
Der Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern (fett hervorgehoben die im geltenden Patentanspruch 1 im Vergleich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 1 eingearbeiteten Ergänzungen):
Me Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.02 A developing device adapted for use with Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt an image forming apparatus (1), com- ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1)
prising a photoconductive medium, the verwendet zu werden, die ein fotoleitfähiges image forming apparatus including a Medium aufweist, wobei die Bilderzeumain body (10) and a main body gungsvorrichtung einen Hauptkörper (10)
cover (11) pivotably mounted to the und eine schwenkbar gelagerte Hauptkörmain body to open and close the main perabdeckung (11) aufweist, um den body, the developing device being able Hauptkörper zu öffnen und zu schließen,
to be mounted and separated with re- wobei die Entwicklungsvorrichtung derart spect to the main body with the main ausgestaltet ist, dass sie in Bezug auf den body cover opened, the developing de- Hauptkörper bei geöffneter Hauptkörpervice (100) comprising:
abdeckung ein- und ausgebaut werden kann, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:
1.1, 1.21, 1.31, 1.4 - 1.6 1.7 wherein the main body cover includes wobei die Hauptkörperabdeckung einen a pressing member and terminal con- Druckpunkt und Anschlusskontaktpunkte tact points having a predetermined mit einer vorgegebenen Elastizität aufelasticity that, when the developing weist, die, wenn die Entwicklungsvorrichdevice is mounted to the main body tung eingebaut und die Hauptkörperabdeand the cover is closed, are elastically ckung geschlossen ist, elastisch und and electrically connected with the elektrisch mit den Anschlüssen der Speiterminals of the memory unit while the chereinheit verbunden sind, während der pressing member is elastically Druckpunkt das hintere Ende der Entwickpressing the rear end of the developing lungsvorrichtung elastisch andrückt,
device;
1.8 wherein the plurality of terminals com- wobei die Vielzahl der Anschlüsse einen prises a second terminal (181b) to pro- [es fehlt: zweiten Anschluss als] Erdungsanvide grounding, which is disposed schluss (181b) umfasst, welcher von der closest to the driving force reception Vielzahl der Anschlüsse (181) am nächsten unit (160) among the plurality of termi- zu der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160)
nals (181).
angeordnet ist.
Die erste Merkmalsergänzung beinhaltet lediglich eine Präzisierung der Gehäuseeigenschaften der Bilderzeugungsvorrichtung, wie sie sich auch der Druckschrift K8 entnehmen lässt (K8, Fig. 6, „hinged cover 11“ i. V. m. S. 7, Absätze [0099] bis [0101]; Merkmal 1.02). Das im Rahmen des Hilfsantrags 2 neu eingeführte Merkmal 1.7 stellt auf Elastizitätseigenschaften ab, die Bauteile in der Hauptkörperabdeckung aufweisen sollen, damit u.a. eine gute elastische Kopplung der elektrischen Anschlüsse erzielt werden kann. Das Vorsehen derartiger Maßnahmen liegt jedoch offensichtlich im Bereich des fachmännischen Könnens, denn zum einen soll der Betrieb möglichst eigenvibrationsarm ablaufen, was dem Fachmann den Einsatz elastischer Bauteile an hierfür anfälligen Orten in natürlicher Weise empfiehlt und zum anderen soll entsprechend der elektrische Kontakt der Anschlüsse gewährleistet sein, was durch derartige Bauteile gefahrlos und effektiv erzielt werden kann (Merkmal 1.7). Entsprechende Anregungen im gleichen technischen Kontext vermag er auch der ihm bekannten Druckschrift K32 zu entnehmen. Diese Maßnahme kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Insoweit gelten die Ausführungen im Rahmen des Hilfsantrags 1 entsprechend. Das letzte neu eingeführte Merkmal 1.8 stellt - ebenso allgemein, wie auch im Streitpatent ursprünglich offenbart (vgl. Streitpatent, Absätze [0055] und [0059] auf einen Erdungsanschluss der Speichereinheit und dessen geometrische Anordnung im Verbund mit den übrigen Anschlüssen und Bauteilen der Bilderzeugungsvorrichtung ab. Auch dieses Merkmal vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da das Vorsehen eines Erdungsanschlusses und dessen Positionierung als fachmännische Maßnahmen anzusehen sind: Um leitungsgebundene Signale wie Datenübertragungssignale überhaupt übertragen zu können ist stets ein Bezugspotential („grounding“), mithin auch der dafür erforderliche Anschluss vorzusehen, so dass dieses Teilmerkmal als platt selbstverständlich anzusehen ist. Dabei ist die Anordnung bzw. Belegung der übrigen Anschlüsse den jeweiligen baulichen und technischen Erfordernissen geschuldet - wie etwa der Einbaurichtung der Kartusche, der für den Speicher verwandten Chiptechnologie, seiner Verkabelung mit den übrigen Bauteilen der Einrichtung und/oder der Raumgeometrie bzw. dem zur Verfügung stehenden Platz für die Kartusche samt Speichereinheit im Kontext mit den übrigen, diese ggf. beinflussenden, Bauteilen. Das Merkmal 1.8 fügt Anspruch 1 folglich nichts hinzu, was über das fachmännische Können des maßgeblichen Fachmanns hinausgeht, der mit einer funktional sinnvollen und dem Praxisbetrieb standhaltenden Realisierung einer Entwicklungsvorrichtung für eine Bilderzeugungsvorrichtung betraut ist.
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften K8 und dem Fachwissen bzw. der Druckschrift K32 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt für den um dieselben Merkmale ergänzten Anspruch 6 in gleicher Weise. Wegen Anspruch 4 sowie der Unteransprüche wird auf die Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit der erteilten Fassung Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Voit Martens Gottstein Dr. Wollny Bieringer Pr