Paragraphen in 5 StR 276/16
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1 | 213 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 213 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 276/16 BESCHLUSS vom 2. August 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020816B5STR276.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2016 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2016 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht es unterlassen, das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 Var. 2 StGB unter zusätzlicher Berücksichtigung eines der beiden hier gegebenen vertypten Milderungsgründe zu prüfen. Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen und des Umstands, dass die Tat zumindest eine Nähe zu den Mordmerkmalen Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe aufweist, kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine noch niedrige Strafe erkannt hätte.
Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke
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1 | 213 | StGB |
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