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6 StR 256/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 256/21 BESCHLUSS vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR256.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. November 2020 wird verworfen; der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten „Waffenbesitzes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Der Senat ändert den Schuldspruch wegen unerlaubten „Waffenbesitzes“ im Fall 4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, weil der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass das Landgericht die Verurteilung insoweit allein auf den (vorsätzlichen) unerlaubten Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG) gestützt hat (UA S. 11, 16). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung lässt den Ausspruch über die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, zumal vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit gleicher Strafe bedroht ist wie vorsätzlicher unerlaubter Besitz einer Schusswaffe im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG.

2. Der Senat weist darauf hin, dass sich das Landgericht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen noch mit Fall 52 der Anklageschrift zu befassen haben wird.

Sander Schneider König Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Stade, 24.11.2020 - 101 KLs 131 Js 48179/19 (18/20)

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