Paragraphen in 5 ARs 19/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 29 | EGGVG |
1 | 35 | BtMG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 35 | BtMG |
3 | 29 | EGGVG |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 19/22 5 AR (VS) 16/22 BESCHLUSS vom 19. Juli 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ECLI:DE:BGH:2022:190722B5ARS19.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Oberlandesgericht Hamm, 26.04.2022 – III-1 VAs 32 + 38/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 29 | EGGVG |
1 | 35 | BtMG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 35 | BtMG |
3 | 29 | EGGVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen