Paragraphen in 4 StR 262/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 262/18 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:111018B4STR262.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die fehlerhafte Annahme eines Organisationsdelikts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334 mwN) wird der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall III. 2. h) der Urteilsgründe (Kreditnehmer T. ) entnimmt der Senat den Feststellungen, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Denn der durch die Drohungen nicht eingeschüchterte Zeuge hatte dem Angeklagten mitgeteilt, dass dieser seine Zinsforderungen gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter R. erheben solle. Damit war für den Angeklagten klar, dass sein Versuch, weitere Zinszahlungen gegenüber dem Zeugen T. durch Drohung mit Gewalt durchzusetzen, gescheitert war.
Franke Bender Roggenbuck Quentin Cierniak
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