Paragraphen in 5 StR 158/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 158/20 BESCHLUSS vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR158.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Soweit die – teilweise unnötig breite – Darstellung des „Reisetagebuchs“ der Beschwerdeführerin den Kernbereich privater Lebensführung verletzt haben könnte, kann der Senat angesichts der ansonsten sorgfältigen und tragfähigen Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls das Beruhen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen