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I ZR 115/25

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 115/25 URTEIL vom

18. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein DSGVO Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 und 3 Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunftsund Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 115/25 - LG Leipzig AG Borna ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR115.25.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Wille für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger ist seit September 2010 bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. In den vergangenen Jahren wurde der monatlich von ihm hierfür zu zahlende Beitrag mehrfach angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger liegen die Nachträge zum Versicherungsschein und die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Im März 2023 forderte er die Beklagte vergeblich zur Herausgabe dieser Unterlagen auf.

Die auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klageanträge teilweise abgeändert und sie um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem auf Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützten Hilfsantrag begehrt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer

- mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG,

b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs,

c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen nach dem Hilfsantrag verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu, weil die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Jedenfalls bei den begehrten Informationen über Tarifbeendigungen und Tarifwechsel sei zu beachten, dass diese von den Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig seien. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Zudem geschähen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern könne genauso variieren wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen.

In Bezug auf die begehrten Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gelte nichts anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe von Beitragsänderungen nicht individuell entschieden würden, sondern anhand abstrakter Parameter innerhalb einer Beobachtungseinheit, hätten sie - einmal erfolgt - dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Sie seien daher nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Anders als diese beträfen die Beitragsanpassungen den Versicherungsnehmer unmittelbar.

Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke verfolge, nämlich die Erlangung von Informationen zur Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses, da Art. 15 DSGVO das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig mache.

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar steht der Klage nicht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu unter B IV). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO jedoch nicht zugesprochen werden (dazu unter B V).

I. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DatenschutzGrundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen - wie im Streitfall nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 [juris Rn. 36] - Pankki S; BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, WM 2024, 991 [juris Rn. 10]).

II. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO bezeichnet der Begriff "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO ist "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO eröffnet ist, weil der Kläger "betroffene Person" und die Beklagte "Verantwortliche" gemäß Art. 4 Nr. 1 und 7 DSGVO sind.

IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO stehe Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei.

1. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Klägers offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären.

2. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 38] - FT [Copies of medical records]). Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen (vgl. EuGH, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 51] - FT [Copies of medical records]; BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, WM 2024, 733 [juris Rn. 20]). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses gegenüber der Beklagten zu erlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 61]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 50]).

3. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen.

a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht (so wohl OLG Düsseldorf, ZD 2025, 224 [juris Rn. 164]). Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun.

b) Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DSGVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche.

c) Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kläger nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN).

V. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16, NJW 2018, 767 [juris Rn. 34 f.] - Nowak; Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 [juris Rn. 23 f.] - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14/21, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 47]; Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 [juris Rn. 7], jeweils mwN).

2. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 [juris Rn. 25]; BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 48]; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 62/23, ZD 2024, 346 [juris Rn. 10]).

3. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten (vgl. BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 49]; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102/23, RuS 2024, 633 [juris Rn. 10]; BGH, WM 2024, 555 [juris Rn. 8]). Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, RuS 2024, 633 [juris Rn. 14]).

4. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kläger begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind.

aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urteil vom

28. Februar 2024 - 11 U 161/23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19/24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63/23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183/23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]).

(1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161/23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19/24, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183/23, juris Rn. 49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63/23, juris Rn. 47).

(2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeendigungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63/23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183/23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; aA OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]).

bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379/24, juris Rn. 8 bis 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627/22, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586/22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448/22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJWRR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27/23, juris Rn. 28 bis 35; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71/24, juris Rn. 3 bis 17; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176/24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]).

Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27/23, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71/24, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176/24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379/24, juris Rn. 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627/22, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586/22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448/22, juris Rn. 41).

b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft - ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen - zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt.

aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information "über" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] - Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 - C-212/13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] - Ryneš; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit).

bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorge- nommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19/24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) "neutraler" Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176/24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63/23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183/23, juris Rn. 49).

Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586/22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71/24, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176/24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen.

cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden.

(1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten.

(2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine "nicht ausgeschlossen", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen.

C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33).

D. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handelt.

Koch Pohl Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 13.12.2023 - 11 C 304/23 LG Leipzig, Entscheidung vom 17.04.2025 - 3 S 6/24 - Verkündet am: 18. Dezember 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Paragraphen in I ZR 115/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 203 VVG
2 563 ZPO
1 267 AEUV
1 4 VAG
1 155 VAG
1 286 ZPO
1 320 ZPO
1 562 ZPO

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