Paragraphen in 2 StR 391/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 391/18 BESCHLUSS vom 12. Februar 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat erträgen in Höhe von 110.257,93 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:120219B2STR391.18.1
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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