Paragraphen in 2 ARs 123/13
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2 | 13 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 123/13 2 AR 86/13 BESCHLUSS vom 10. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft München I Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 13a, 14 StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012 nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang AachenLichtenbusch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl eröffnet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig."
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht München I für unzuständig erklärt.
Becker Schmitt Fischer Krehl Appl
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