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3 StR 448/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 448/24 URTEIL vom 17. April 2025 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1.:

bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu 2. und 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ECLI:DE:BGH:2025:170425U3STR448.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 in der Sitzung am 17. April 2025, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Kreicker, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung –

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung –

als Verteidiger des Angeklagten E.

,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung –

als Verteidiger des Angeklagten K.

,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung –

als Verteidiger des Angeklagten M.

,

Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizamtsinspektorin – bei der Verkündung –

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. April 2024 aufgehoben a) in den Strafaussprüchen, jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte M. freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit Einziehungsentscheidungen belegt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem heranwachsenden Angeklagten M.

hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auferlegt, 60 Stunden Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jeweils mit der Sachrüge sämtliche Strafaussprüche und den Teilfreispruch des Angeklagten M. . Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg.

I.

1. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vereinbarten der Bruder des Angeklagten K. und der gesondert verfolgte A. den Verkauf von etwa 34 Kilogramm Marihuana. Der größere Teil der Lieferung war für A.

selbst bestimmt, der regelmäßig in großem Stil Betäubungsmittelgeschäfte abwickelte. Der Angeklagte E.

wollte zehn Kilogramm zum Weiterverkauf übernehmen.

Der Angeklagte K. , der von seinem Bruder mit der Auslieferung des Rauschmittels beauftragt worden war, begab sich am frühen Abend des 4. Juli 2023 mit etwa 34 Kilogramm Marihuana zum vereinbarten Treffpunkt, einem in der Nähe der Wohnanschrift des gesondert verfolgten A. gelegenen Parkplatz in Mo. . Dort erschienen dieser und der Angeklagte E. , der das Kaufgeld und ein dolchartiges Klappmesser mit sich führte. Letztgenannter wollte nicht nur die Übergabe der für ihn gedachten zehn Kilogramm,

sondern das vollständige Handelsgeschäft absichern, an dessen Gelingen ihm insgesamt gelegen war.

4 Außerdem war der damals 19-jährige Angeklagte M.

vor Ort, der seit etwa zwei Monaten als A. Fahrer fungierte. In Kenntnis von dessen Betäubungsmittelhandel fuhr er diesen regelmäßig gegen Entlohnung unter anderem zu Drogenabverkäufen. Auch am Tattag hatte der Angeklagte M.

mehrere Fahrten für A. unternommen und ihn unter anderem nach Ka.

sowie zu dessen Wohnanschrift in Mo. gefahren. Schließlich verblieb er in der Nähe, weil A. ihn für weitere Fahrdienste benötigte. Während der vom Angeklagten M.

beobachteten Übergabe des Marihuanas an A. griff die Polizei zu und stellte das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,94 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) sicher.

b) Rechtlich hat das Landgericht dieses Geschehen für den Angeklagten E. als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG und für die beiden anderen Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB gewürdigt. Hierbei ist es unter näherer Begründung davon ausgegangen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG bei 50 Gramm THC liege.

6 c) In seine Strafzumessung für den Angeklagten E.

hat das Landgericht angesichts des von ihm angenommenen Grenzwerts eingestellt, das Marihuana umfasse mehr als das 118-fache der nicht geringen Menge. Bezüglich des Angeklagten K. hat es unter anderem strafschärfend die sichergestellte Menge an Cannabis gewertet. Beim Angeklagten M.

hat es sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG verneint und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG auf die dargestellte Arbeitsauflage erkannt.

7

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten M.

im Übrigen freigesprochen hat, hat dem Folgendes zugrunde gelegen:

a) Die Anklage hat ihm zusätzlich vorgeworfen, gemeinschaftlich mit A. aus einer von diesem in Ka.

angemieteten Wohnung mit Rauschgift gehandelt zu haben. Bei einer Durchsuchung der Wohnung am

4. Juli 2023 seien gut fünf Kilogramm Cannabismaterialien mit einer Wirkstoffmenge von knapp einem Kilogramm THC, etwa 1,5 Kilogramm MDMA-Zubereitung mit 365 Gramm MDMA-Base, 467,78 Gramm Kokain mit circa 400 Gramm Kokainhydrochlorid sowie eine griffbereite Machete aufgefunden und sichergestellt worden. Der Angeklagte M.

sei Fahrer von A. sowie in dessen grobe Tatplanung einbezogen gewesen und habe auch Kenntnis von der Machete gehabt.

b) Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei den Urteilsgründen im Wesentlichen lediglich Folgendes zu entnehmen ist: Hinreichend konkrete Feststellungen zu den Fahrten des Angeklagten vor der Tat am 4. Juli 2023 seien nicht zu treffen gewesen. Es sei bereits unklar, ob der Angeklagte überhaupt von den in der Ka. Wohnung gelagerten Drogen und der Machete gewusst habe.

Auch habe sich kein konkreter Tatbeitrag des Angeklagten feststellen lassen, der sich auf Geschäfte mit den dortigen Rauschmitteln bezogen habe. Ferner seien DNA-Spuren aus der Ka.

Wohnung lediglich A. und einer dritten Person zuzuordnen gewesen, nicht aber dem Angeklagten.

II.

1. Die wirksam auf die Strafaussprüche und den Teilfreispruch des Angeklagten M.

beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

11 a) Der Teilfreispruch des Angeklagten M.

unterliegt der Aufhebung,

weil die zugehörige Beweiswürdigung sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Denn zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung sowohl der Einlassung des Angeklagten zu diesem Anklagevorwurf als auch der als erwiesen angesehenen Tatsachen. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft. Im Einzelnen:

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f. mwN).

Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 24; vom 30. September 2010 – 4 StR 150/10, juris Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228).

bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich schon nicht dazu, ob und wie sich der Angeklagte M. zu dem weiteren Vorwurf eingelassen hat, er habe gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A. aus dessen Wohnung in Ka.

mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel getrieben. Die Darstellung dieses Einlassungsverhaltens hätte sich auch angesichts seiner Angaben zum abgeurteilten Tatgeschehen und der von ihm eingeräumten längeren Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten A. aufgedrängt.

cc) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Denn das Landgericht hat den Freispruch einerseits maßgeblich damit begründet, es seien keine Feststellungen zu einem konkreten, sich auf Betäubungsmittelgeschäfte in der Wohnung des gesondert verfolgten A. in Ka.

beziehenden Tatbeitrag des Angeklagten M.

zu treffen gewesen. Andererseits hat es ausgeführt, dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten am 4. Juli 2023 nach Ka.

fuhr,

dort eine Weile im Auto auf ihn wartete und ihn sodann zurück zu seiner Wohnanschrift nach Mo. brachte. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang insbesondere weder erläutert, aufgrund welcher Beweismittel sie die Überzeugung von der Fahrt nach Ka.

erlangt hat, noch hat sie sich mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, ob jene im Zusammenhang mit den dortigen Betäubungsmitteln stand.

dd) Überdies fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der als erwiesen angesehenen Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2022 – 6 StR 519/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21, juris Rn. 49).

ee) Bereits die Aufhebung des Teilfreispruchs führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat gegebenenfalls eine einheitliche Rechtsfolgenanordnung gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 1 JGG zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, juris Rn. 30).

ff) Die zugehörigen, vereinzelten Feststellungen zum Teilfreispruch sind aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht hat angreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – 4 StR 15/24, juris Rn. 20 mwN).

b) Die Strafzumessung betreffend die Angeklagten E. K. hält materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand.

und aa) Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft jeweils von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen. Denn es hat nicht berücksichtigt, dass nach der – der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt noch unbekannten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC im Sinne des Konsumcannabisgesetzes 7,5 Gramm beträgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216 ff.; vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, juris Rn. 6 ff.; vom 29. April 2024 – 6 StR 132/24, juris Rn. 7; vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587 Rn. 27 ff.; vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Dies zugrunde gelegt, handelte der Angeklagte E.

mit einer Cannabismenge, die entgegen der Annahme der Strafkammer nicht nur das 118-fache, sondern das 792-fache der nicht geringen Menge umfasste. Hierzu leistete der Angeklagte K. Beihilfe.

bb) Die die Angeklagten E.

und K. betreffenden Strafaussprüche beruhen auf dem aufgezeigten Rechtsfehler; sie sind daher aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Beachtung des höheren Unrechts- und Schuldgehalts höhere Strafen gegen sie verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217/23, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 49 Rn. 11 mwN). Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind dagegen von dem Rechtsfehler unberührt und können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

2. Der dargelegte Grenzwert wird auch bei der Bestimmung der Sanktion betreffend des Angeklagten M.

zu beachten sein.

3. Einen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben.

Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Kleve- Auswärtige Strafkammer in Moers, 19.04.2024 - 220 KLs-503 Js 389/23-4/23

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1 301 StPO
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