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3 StR 526/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 526/12 BESCHLUSS vom 16. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Juni 2010, zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. September 2010, zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2010 sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. September 2010 und seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2010 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 gestellten Anträge und die zugleich eingelegte (sofortige) Beschwerde sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Dezember 2012 unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Januar 2013 behauptet, er habe seinen vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt R. nicht damit beauftragt, die gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Juni 2010 zurückzunehmen, hat sich dies nach der Erklärung von Rechtsanwalt R. vom 22. Februar 2013 als unzutreffend erwiesen. Die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind demnach wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht für die am 7. Dezember 2010 beschlossene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war (vgl. MeyerGoßner, StPO, 55. Aufl., § 46 Rn. 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO.

Tolksdorf Hubert Mayer Gericke Spaniol

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