Paragraphen in 12 W (pat) 12/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/17 Verkündet am 6. November 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 112 958.2 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer, des Richter Dr.-Ing. Krüger sowie der Richterin Dipl.-Ing. Schenk ECLI:DE:BPatG:2018:061118B12Wpat12.17.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 6. August 2015 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2015 103 965.4 vom 29. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen“.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, dass die in den Patentanspruch 1 vom 27. Juli 2016 aufgenommenen Merkmale „dass die obere Begrenzung (145) im Querschnitt rechteckförmig ausgebildet ist und das Ringsegment (143) und die obere Begrenzung (145) jeweils eine gleiche Profiltiefe aufweisen“ weder in der Beschreibung noch in den Figuren der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung offenbart seien und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 27. Juli 2016 somit über den Inhalt der Anmeldung hinausgehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. August 2016 eingelegte Beschwerde des Anmelders.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
− Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2018,
− Beschreibung Seiten 1 und 3 - 7, eingegangen am 6. August 2015 und Seite 2, 2a, 2b, eingegangen am 27. Juli 2016,
− und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung (100) zum Auslösen von Sprühdosen (200), mit einem Gehäuse (110) mit einem Abzugshebel (120) und einem mit dem Abzugshebel (120) gekoppelten Aktuatorelement (130) zum Niederdrücken eines Sprühkopfes (210) einer Sprühdose (200) bei Betätigung des Abzugshebels (120) sowie einer mit dem Gehäuse (110) verbindbaren, an einem in seinen Abmessungen genormten Ringwulst (220) einer Sprühdose (200) zum Versprühen von Flüssigkeiten lösbar fixierbaren Klemmhalterung (140), wobei die Klemmhalterung (140) eine mit einer gebogenen Wandung (141) versehene Klemmeinheit (142) enthält, in deren unterem Bereich ein zwischen den Ringwulst (220) und eine Oberwandung (230) einer Sprühdose (200) lösbar einbringbares Ringsegment (143) ausgebildet ist, das in Richtung des zentralen inneren Bereiches der Klemmeinheit (142) über die Innenfläche der Wandung (141) hervorsteht, dadurch gekennzeichnet, dass an der Innenfläche der Wandung (141) oberhalb des Ringsegmentes (143) des Weiteren eine mit einer unteren und einer oberen Begrenzung (145) versehene Höhlung (144) zur Aufnahme des Ringwulstes (220) ausgebildet ist, wobei die obere Begrenzung (145) zum Ringsegment (143) parallel verlaufend ausgerichtet ist und sich zusammen mit dem Ringsegment (143) soweit über einen Kreisausschnitt von über 180° erstreckt, dass die Klemmeinheit (142) unter elastischer Deformierung über den Ringwulst (220) einer Sprühdose (200) schiebbar ist und im Nachgang im Presssitz lösbar fest an dem Ringwulst (220) verankert ist, wobei die Höhlung (144) konkav gebogen ausgebildet ist, und der Krümmungsradius der Innenwand der Höhlung (144) dem genormten Krümmungsradius eines herkömmlichen konvexen Ringwulstes (220) einer Sprühdose (200) entspricht, und wobei das Ringsegment (143) im Querschnitt rechteckförmig ausgebildet ist.
Dabei wurden vom Senat die gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale unterstrichen, entfallene Merkmale durchgestrichen. Auf diesen Patentanspruch sind die weiteren Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1 US 2003/0218029 A1 D2 US 6,029,862 A D3 DE 20 2009 001 448 U1 D4 US 2010/0051652 A1 D5 WO 98/32677 A1 D6 GB 2 218 471 A D7 US 7,743,950 B2 D8 DE 26 23 324 A1 D9 DE 86 11 458 U1 D10 US 2,868,421 D11 DE 195 14 370 A1 D12 US 206 970 S D13 US 2009/0294615 A1 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch insofern Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird.
2) Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung (100) zum Auslösen von Sprühdosen (200), mit einem Gehäuse (110) mit einem Abzugshebel (120) und einem mit dem Abzugshebel (120) gekoppelten Aktuatorelement (130) zum Niederdrücken eines Sprühkopfes (210) einer Sprühdose (200) bei Betätigung des Abzugshebels (120)
M2 sowie einer mit dem Gehäuse (110) verbindbaren, an einem in seinen Abmessungen genormten Ringwulst (220) einer Sprühdose (200) zum Versprühen von Flüssigkeiten lösbar fixierbaren Klemmhalterung (140),
M3 wobei die Klemmhalterung (140) eine mit einer gebogenen Wandung (141) versehene Klemmeinheit (142) enthält, in deren unterem Bereich ein zwischen den Ringwulst (220) und eine Oberwandung (230) einer Sprühdose (200) lösbar einbringbares Ringsegment (143) ausgebildet ist, das in Richtung des zentralen inneren Bereiches der Klemmeinheit (142) über die Innenfläche der Wandung (141) hervorsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass M4.1 an der Innenfläche der Wandung (141) oberhalb des Ringsegmentes (143) des Weiteren eine Höhlung (144) zur Aufnahme des Ringwulstes (220) ausgebildet ist, M4.2 die Höhlung (144) mit einer oberen Begrenzung (145) versehen ist, M5 wobei die obere Begrenzung (145) zum Ringsegment (143) parallel verlaufend ausgerichtet ist M6 und sich zusammen mit dem Ringsegment (143) soweit über einen Kreisausschnitt von über 180° erstreckt, dass die Klemmeinheit (142) unter elastischer Deformierung über den Ringwulst (220) einer Sprühdose (200) schiebbar ist M7 und im Nachgang im Presssitz lösbar fest an dem Ringwulst (220) verankert ist, M8 wobei die Höhlung (144) konkav gebogen ausgebildet ist, und der Krümmungsradius der Innenwand der Höhlung (144) dem genormten Krümmungsradius eines herkömmlichen konvexen Ringwulstes (220) einer Sprühdose (200) entspricht, M9 und wobei das Ringsegment (143) im Querschnitt rechteckförmig ausgebildet ist.
3) Der hier zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Sprühdosen.
4) Die Merkmale bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den insoweit maßgeblichen Fachmann keiner Erläuterung.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Die Merkmale M1 bis M4.2 des Patentanspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1. Durch das Streichen des Merkmals „unteren Begrenzung“ im Merkmal M4.2 ergibt sich keine Erweiterung des Anspruchsgegenstandes. Diese Angabe war redundant, sie bezeichnete lediglich in anderen Worten das in den Merkmalen M3 und M4.1 beschriebene Ringsegment (143). Die Merkmale M8 und M9 sind offenbart in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 und auch in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 3, 2. und 3. Absatz. Die Merkmale M5 bis M7 ergeben sich aus den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Seite 5, 4. Absatz bis Seite 6, letzter Absatz. Hierbei ist in Figur 2 erkennbar, dass die obere Begrenzung zum Ringsegment parallel verläuft. In Figur 1 erkennt der Fachmann, dass sich die obere Begrenzung zusammen mit dem Ringsegment über einen Kreisausschnitt von über 180° erstreckt und die Klemmeinheit im Presssitz lösbar fest an dem Ringwulst verankert ist. Der Fachmann erkennt in den Figuren 1 und 2 auch, dass die Klemmeinheit unter elastischer Deformierung über den Ringwulst einer Sprühdose schiebbar ist. In Patentanspruch 8 ist offenbart, dass die Klemmeinheit aus Polypropylen hergestellt ist. Dem Fachmann ist bekannt, dass Polypropylen ein elastisch deformierbarer Werkstoff ist.
Die Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 4 bis 11 mit entsprechend angepassten Rückbeziehungen.
6) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
6.1) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieses Patentanspruchs hervorgehen. Auch aus der Druckschrift D3 ist keine einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmeinheit mit einer Höhlung und einer oberen Begrenzung bekannt. Vielmehr weist die Klemmeinheit gemäß der D3 nur ein unteres keilförmig ausgebildetes Ringsegment auf, das sich über einen Kreisausschnitt von über 180° erstreckt.
Aus der D12 ist zwar eine einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmeinheit mit einer oberen Begrenzung und einem Ringsegment bekannt, die sich über den Ringwulst einer Sprühdose schieben lässt und im Nachgang im Presssitz lösbar fest an dem Ringwulst verankert ist. Jedoch ist in der D12 die Aktivierungs-Vorrichtung entgegen dem Merkmal M1 ohne ein Gehäuse ausgebildet.
Auch den weiteren im Verfahren befindlichen Schriften sind die Merkmale des Anspruchs 1 zur Gänze nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar.
Die D1 und die D5 beschreiben jeweils eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Halterung mit einem Kragen (collar 22), die zwischen dem Ringwulst und der Oberwandung der Sprühdose lösbar angebracht ist, die jedoch entgegen dem Merkmal M2 nicht klemmend, sondern durch Auf- und Zuschwenken eines Kragensegments (collar segment 22a) befestigt wird. Die Befestigung erfolgt durch Aufstecken der Halterung auf den Ringwulst in einer ersten Position und anschließend über ein frontales Verschließen mittels eines Verschlusses (locking strip 40) in einer zweiten Position.
In der D2 wird eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung (shroud 60) beschrieben, die zwischen dem unteren Ringwulst und der Sprühdose lösbar angebracht ist. Zwischen dem unteren Ringwulst und der Oberwandung der Sprühdose ist entgegen dem Merkmal M3 kein im unteren Bereich der Klemmeinheit ausgebildetes Ringsegment vorgesehen.
Aus der D4 ist eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung (coupling cap 18) bekannt, die zwischen dem Ringwulst und der Oberwandung der Sprühdose lösbar angebracht ist. Die Klemmeinheit weist zwar ein unteres Ringsegment (flange 36) auf, eine Höhlung mit einer oberen Begrenzung ist jedoch an der Innenwandung der Klemmeinheit nicht ausgebildet.
Weiter geht aus der D6 eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung (jaws 12, 13) mit einem Ringsegment (bead 18) hervor. Eine Höhlung mit einer oberen Begrenzung ist an der Innenwandung der Klemmeinheit nicht vorgesehen.
Eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung gemäß der D7 ist zwischen dem Ringwulst (neck 52) und der Oberwandung der Sprühdose lösbar angebracht. An der Innenwandung der Klemmeinheit ist zwar ein unteres Ringsegment (concave edge 134) ausgebildet. Anstelle einer Höhlung mit einer parallel zum Ringsegment umlaufenden oberen Begrenzung (M5) ist aber eine Vielzahl einzelner Spangen bzw. Finger (buckles 136) vorgesehen.
Die in der D8 beschriebene Vorrichtung ist als ein Motorantrieb für Sprühflaschen beschrieben, der in einem Aufsatzgehäuse eingelassen ist. Dieses Gehäuse ist über einen Bajonett-Verschluss auf dem Behälter lösbar befestigt.
Eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung gemäß der D9 ist zwischen dem Ringwulst (Bördelrand 26) und der Oberwandung der Sprühdose lösbar angebracht. Die Klemmung erfolgt hierbei über einen Halterahmen 16 mit einer U-förmigen Einschuböffnung zum Einschie- ben der Sprühdose in den Halterahmen, wobei die Ränder der Einschuböffnung so ausgebildet sind, dass sie beim Einschieben in die Sprühdose in den Halterahmen zwischen die Oberwandung der Sprühdose und dem Ringwulst greifen. Eine obere Begrenzung ist aufgrund eines innerhalb des Halterahmens verschiebbar geführten Schenkels nicht möglich.
In der D10 ist eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmeinheit beschrieben. Die gehäuselose Klemmeinheit umgreift zwar den Ringwulst über ein Ringsegment mit einer Höhlung und einer oberen Begrenzung, jedoch ist die Höhlung der Klemmeinheit nicht konkav gebogen ausgebildet.
Die D11 beschreibt eine Vorrichtung zum Ausbringen von PU-Schäumen aus Druckbehältern und liegt aufgrund ihres Aufbaus weiter ab.
Aus der D13 geht eine Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen mit einer Klemmhalterung hervor, die eine Klemmeinheit mit einem Ringsegment (clamping edge 134) an der Innenwand aufweist. Eine zum Ringsegment parallel verlaufende obere Begrenzung geht aus der D13 nicht hervor. Vielmehr sind abschnittsweise Klemmelemente (grip element 30) vorgesehen, die aber nicht durchgehend verlaufen.
6.2) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 kann nach den derzeit im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten und ist somit patentfähig.
Die der Patentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, eine Aktuatorvorrichtung so weiterzuentwickeln, dass ein lösbar robuster Sitz bei kostengünstigen Donut – Sprühdosen ermöglicht ist.
Die Entgegenhaltung D3 offenbart zwar, siehe Bilder 2 und 3 sowie Anlage A, eine einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen
(Sprühdose 10), mit einem Gehäuse (Halter 2) mit einem Abzugshebel (Abzugshebel 6) und einem mit dem Abzugshebel (Abzugshebel 6) gekoppelten Aktuatorelement zum Niederdrücken eines Sprühkopfes (Sprühkopf 11) einer Sprühdose (Sprühdose 10) bei Betätigung des Abzugshebels (Abzugshebel 6) entsprechend dem Merkmal M1.
Des Weiteren umfasst die einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung, siehe Bilder 2 und 3, eine mit dem Gehäuse (Halter 2) verbindbare, an einem in seinen Abmessungen genormten Ringwulst (Ventilteller 8) einer Sprühdose (Sprühdose 10) zum Versprühen von Flüssigkeiten lösbar fixierbare Klemmhalterung (Klemmhalter 5). Die Klemmhalterung (Klemmhalter 5) enthält eine mit einer gebogenen Wandung versehene Klemmeinheit (Klemmhalter 5), in deren unterem Bereich ein zwischen den Ringwulst (Ventilteller 8) und eine Oberwandung (DONUT 9) einer Sprühdose (Sprühdose 10) lösbar einbringbares Ringsegment ausgebildet ist, das in Richtung des zentralen inneren Bereiches der Klemmeinheit (Klemmhalter 5) über die Innenfläche der Wandung hervorsteht. Das entspricht den Merkmalen M2 und M3.
Jedoch wird in der D3 keine oberhalb des Ringsegments zwischen dem Ringsegment und einer oberen Begrenzung gebildete Höhlung entsprechend den Merkmalen M4.1 und M4.2 offenbart. Eine solche Höhlung entstünde erst durch eine obere Begrenzung.
Damit sind auch die sich auf die obere Begrenzung beziehenden Merkmale M5, M6 und M7 sowie das auf die Höhlung sich beziehende Merkmal M8 nicht offenbart.
Schließlich ist das Ringsegment entgegen dem Merkmal M9 nicht im Querschnitt rechteckförmig ausgebildet.
Die D12 kommt hinsichtlich der Ausbildung von Ringsegment, Höhlung und oberer Begrenzung (Merkmale M4.1, M4.2 und M9) dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten. Sie offenbart mit ihren Figuren 1 und 2 eine einhändig auslösbare Aktivierungs-Vorrichtung zum Auslösen von Sprühdosen. Diese weist ein im Querschnitt rechteckiges Ringsegment entsprechend dem Merkmal M9 und eine zwischen dem Ringsegment und einer oberen Begrenzung gebildete Höhlung auf, die insoweit, nämlich abgesehen von dem Fehlen einer Wandung, den Merkmalen M4.1 und M4.2 entspricht.
Aus der fehlenden Wandung ergibt sich, dass kein Gehäuse gemäß den Merkmalen M1 und M2 vorgesehen ist.
Um ausgehend von der D3 mit der D12 zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, müsste der Fachmann in einem ersten Schritt von der in der D3 offenbarten Aktuatorvorrichtung an der Innenwand der Klemmeinheit eine obere Begrenzung gemäß der D12 vorsehen. In einem zweiten Schritt müsste der Fachmann das keilförmige Ringsegment der D3 durch ein rechteckförmiges Ringsegment gemäß der D12 ersetzen. Um zum Ergebnis der Erfindung zu gelangen, wären also zwei aufeinander folgende Schritte notwendig (GRUR 1978, 98-99 „Schaltungsanordnung“). Eine Zusammenschau der D3 mit der D12, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, lag für den Fachmann daher nicht nahe. Diese Einschätzung trifft auch bei Berücksichtigung der anderen Druckschriften zu, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Patentgegenstand um einen vergleichsweise einfach zu fertigenden und in großen Stückzahlen herzustellenden Haushaltsartikel handelt.
7) Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsache im Sinne von Nr. 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesent- lich geänderter und damit noch nicht geprüfter Patentanspruch eingereicht wird (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 79 Rdn. 16 und 29).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Angaben zur Ausgestaltung der Klemmhalterung gemäß den Merkmalen M5 bis M7 des geltenden Patentanspruchs 1 wurden den Figuren 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung entnommen und waren noch nicht Gegenstand der Prüfung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Deshalb hält der Senat es für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Recherche zu entscheiden.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Krüger Schenk Pr
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