Paragraphen in XII ZB 122/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 113 | FamFG |
1 | 555 | ZPO |
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1 | 113 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-BESCHLUSS XII ZB 122/17 in der Familiensache Verkündet am: 26. September 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZB122.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe: 1 Da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist ihre Rechtsbeschwerde auf Antrag des Antragstellers durch (echten) Versäumnisbeschluss zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 539 Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 F 188/14 OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - II-10 UF 141/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 113 | FamFG |
1 | 555 | ZPO |
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1 | 113 | FamFG |
1 | 555 | ZPO |
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