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6 StR 376/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 376/24 BESCHLUSS vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:230724B6STR376.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das Berühren des Vaginalbereichs der zur Tatzeit sechsjährigen Nebenklägerin und durch sein anschließendes Onanieren vor ihr sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass bei der ebenfalls zutreffend angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 292/23; vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23; BeckOK-StGB/Ziegler, 61. Ed., § 176a Rn. 20 mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

2. Der Strafausspruch bleibt von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 – 3 StR 331/10 mwN), ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tiemann Arnoldi Wenske von Schmettau Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 06.03.2024 - 14 KLs 6 Js 15889/23

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