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2 StR 241/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 241/16 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR241.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2016 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „wobei er eine Schusswaffe und sonstige Gegenstände - Bowiemesser mit 18 cm Klingenlänge und Brustmesser mit 10 cm Klingenlänge - mit sich führte“, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen sowie sichergestelltes Bargeld in Höhe von 13.430 Euro für verfallen erklärt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. a) Die Sachrüge zeigt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Verfallsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und führt lediglich zur Klarstellung des Schuldspruchs.

b) Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Einziehungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH NStZ-RR 2009, 384). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann. Soweit die Einziehung der ‚sichergestellten Betäubungsmittel‘ angeordnet worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe an sich die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachgeholt werden könnte (UA S. 7-9). In Bezug auf die ‚sichergestellten Betäubungsmittelutensilien‘ hält die Einziehungsanordnung rechtlicher Nachprüfung jedenfalls nicht stand (UA S. 9); den Urteilsgründen sind hierzu keine ausreichend konkreten Angaben hierzu zu entnehmen. So enthält das Urteil keine Angaben zu Art und Menge des Verpackungsmaterials oder zu den sichergestellten Mischwerkzeugen. Es erscheint daher angezeigt, die Einziehungsentscheidung insgesamt aufzuheben und dem Tatgericht so zu ermöglichen, einheitlich zu entscheiden; bei umfangreichem Material kann dies in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt 9, 88; Fischer StGB 63. Auflage § 74 Rn. 22).“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Fischer Appl Zeng Bartel Grube

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