Paragraphen in V ZR 221/24
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 221/24 BESCHLUSS vom 5. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZR221.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.784.172,27 €.
Gründe:
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über zwei mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke geltend. Sie stützt die Ansprüche darauf, dass in dem von der Beklagten eingerichteten Datenraum, in den die Klägerin im Rahmen einer Due Diligence Einsicht nahm, die Ordner zu den nicht umlegbaren Betriebskosten für beide Objekte jeweils keine Unterlagen enthielten.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die Beklagte habe zur Höhe der nicht umlegbaren Betriebskosten keine Versicherung oder Garantie abgegeben. Den Umstand, dass die beiden Ordner leer gewesen seien, habe die Klägerin auch unter Berücksichtigung der u.a. auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen bezogenen vertraglichen Erklärungen und Garantien der Beklagten nicht dahin verstehen können, dass für die Objekte jeweils keine Betriebskosten anfielen, die nicht auf Mieter umgelegt werden könnten. Kein - wie die Klägerin - mit Immobilien befasster Kaufmann werde auch nur im Ansatz annehmen, dass im Rahmen der Verwaltung einer Immobilie nicht auch solche Betriebskosten anfielen, die nicht auf Mieter umgelegt werden könnten. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass die nicht umlagefähigen Betriebskosten ein derartiges Ausmaß hätten, dass sie hierüber ungefragt Aufklärung hätte erwarten können.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsgericht mit dieser Begründung nicht von den Grundsätzen ab, die der Senat zur Erfüllung der den Verkäufer eines bebauten Grundstücks treffenden Aufklärungspflichten durch Einrichtung, Bestückung und Eröffnung eines (physischen oder virtuellen) Datenraums entwickelt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. September 2023 - V ZR 77/22, BGHZ 238, 179). Der Fall bietet dem Senat auch keinen Anlass, diese Grundsätze im Wege der Rechtsfortbildung weiterzuentwickeln. Vielmehr belegen die Gründe des Berufungsurteils, dass die von dem Senat aufgestellten Grundsätze in der Praxis handhabbar sind und den Tatgerichten sachgerechte Lösungen hinsichtlich der Erfüllung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung von Datenräumen durch den Verkäufer und der Durchführung von Due Diligence-Prüfungen durch den Käufer ermöglichen. 5 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Brückner Malik Göbel Grau Hamdorf Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2024 - 418 HKO 3/23 OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2024 - 6 U 27/24 -
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