Paragraphen in 5 StR 736/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 736/24 BESCHLUSS vom 3. März 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030325B5STR736.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. September 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie eines Elektroimpulsgeräts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.09.2024 - (517 KLs) 274 Js 1185/24 (7/24)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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