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I ZR 226/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/24 vom 3. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein Mehmet Efendi Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei Art. 21, Art. 22, Art. 29; Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei Art. 5, Art. 7 a) Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.

b) Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - I ZR 226/24 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth ECLI:DE:BGH:2025:030725UIZR226.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 29. Oktober 2024 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Berufungsurteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 21. März 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Tenor zu 1. ausgesprochene Verbot sich auf die Verwendung der Bezeichnung "Kurukahveci Mehmet Efendi" bezieht.

Von Rechts wegen

-3Tatbestand: 1 Die in der Türkei ansässige Klägerin vertreibt türkischen Kaffee sowohl in der Türkei als auch - über eine Distributorin - in der Europäischen Union. 2 Die Klägerin ist Inhaberin der am 16. Oktober 2008 für die Ware "Kaffee" international registrierten Wort-Bild-Marke Nr. 997056 (Klagemarke)

, deren Schutz am 1. März 2010 auf die Europäische Union erstreckt wurde. Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt 1994 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 2087950

, die ebenfalls Schutz für Kaffee beansprucht. 3 Die in Deutschland ansässige Beklagte ist eine Lebensmittelgroßhändlerin. Sie importiert von der Klägerin hergestellten und in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland und liefert diesen, insbesondere in der nachfolgend eingeblendeten, mit der Marke der Klägerin versehenen Kaffeedose an verschiedene Einzelhändler in Deutschland. 4 Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Beklagte deswegen erfolglos ab. 5 Die Klägerin hat beantragt, gestützt auf die Klagemarke, hilfsweise auf ihre deutsche Marke, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung "Kurukahveci Mehmet Efendi" mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen:

insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: (es folgt die Einblendung der Abbildung der von der Beklagten vertriebenen Kaffeedose).

Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. Januar 2013, Auskunft und Rechnungslegung seit diesem Zeitpunkt sowie die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. März 2024 - 19 O 7323/22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR 2025, 178).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, weil das Verhalten der Beklagten die Klagemarke verletze.

Die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke seien nicht dadurch erschöpft, dass sie die in Rede stehenden Kaffee-Produkte in der Türkei in den Verkehr gebracht habe. Die Erschöpfungswirkung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) könne nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht durch ein Inverkehrbringen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eintreten.

Eine andere Beurteilung sei im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

(64/733/EWG; ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687, und BGBl. II 1964 S. 509; nachfolgend "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei") für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4 und BGBl. II 1972 S. 385; nachfolgend "Zusatzprotokoll") sowie Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG; ABl. L 35 vom 13. Februar 1996, S. 1, nachfolgend "Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats") veranlasst. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung in Art. 15 UMV sei nach Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Schutz des Markenrechts gerechtfertigt. Dies folge auch aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats.

II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision ist vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen, die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist deshalb gegenstandslos.

1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der auf die Klagemarke gestützten Ansprüche vorliegen.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die beanstandete Zeichenverwendung durch die Beklagte die Klagemarke nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletze und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht wegen mangelnder ernsthafter Benutzung der Klagemarke gemäß Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 UMV ausgeschlossen seien. Es hat angenommen, die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach Art. 9 Abs. 3, Art. 130 Abs. 1 UMV, Schadensersatzfeststellung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Waren nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2, § 19 MarkenG, Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 242, 259, 260 BGB und Erstattung der Abmahnkosten nach Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 119 Nr. 2 MarkenG, §§ 670, 677, 683 BGB lägen vor.

b) Diese Beurteilung steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, in welchem Zeitraum die Beklagte von der Klägerin in der Türkei in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland eingeführt hat. Die Revision wendet sich jedoch nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2013 bezogen hat. Es ist deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, dass die Beklagte bereits seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin in der Türkei unter der Klagemarke in den Verkehr gebrachten Kaffee nach Deutschland importiert und in Deutschland angeboten und vertrieben hat.

bb) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen.

(1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Am 1. Januar 2013 galten noch die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV), an deren Stelle zunächst ab dem 23. März 2016 die Vorschriften der Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 (UMV aF) und mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Bestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten sind. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs erhebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten.

(2) Für die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der jeweiligen Verletzungshandlung geltende Recht an (vgl. BGH, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 63] - ÖKO-TEST III, mwN). Maßgeblich für Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung ist danach, da Art. 101 Abs. 2 GMV, der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung nicht maßgeblich geändert worden ist, insoweit auf das nationale Recht verweist, das Markengesetz in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG aF). Diese Fassung des Markengesetzes ist nach Art. 129 Abs. 2 UMV auch für die Folgeansprüche wegen Verletzungshandlungen nach dem Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung maßgeblich. Für solche Ansprüche, die sich auf Verletzungshandlungen ab dem 14. Januar 2019 beziehen, gilt nach Art. 129 Abs. 2 UMV das Markengesetz in der aktuellen Fassung. Das nationale Recht, auf das die Gemeinschaftsmarkenverordnung und die Unionsmarkenverordnung hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs verweisen, hat sich nicht geändert.

(3) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung vom 16. September 2022 geltende nationale Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20, GRUR 2021, 1191 [juris Rn. 20] = WRP 2021, 170 - Hyundai-Grauimport; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln), das sich seit 2013 nicht geändert hat.

(4) Diese Vorschriften gelten nach der durch die alte Fassung der Unionsmarkenverordnung insoweit nicht geänderten Regelung in Art. 145 GMV und nach Art. 182 UMV grundsätzlich auch für internationale Registrierungen, deren Schutz sich - wie im Fall der Klagemarke - auf die Europäische Union erstreckt.

2. Das Berufungsgericht hat außerdem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht nach den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung alter und neuer Fassung erschöpft sind.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV gewährt eine Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft beziehungsweise - seit dem Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 1 UMV aF am 23. März 2016 - im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tritt Erschöpfung nicht für solche Waren ein, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind (zu Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-355/96, Slg. 1998, I-4799 = GRUR Int. 1998, 695 [juris Rn. 26 und 31] - Silhouette International Schmied [Silhoütte]; Urteil vom 1. Juli 1999 - C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 [juris Rn. 22] - Sebago und Maison Dubois [Sebago/Docksides]; Urteil vom 3. Juni 2010 - C-127/09, Slg. 2010, I-4965 = GRUR 2010, 723 [juris Rn. 30] - Coty Prestige Lancaster Group [Davidoff]). Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 13 Abs. 1 GMV vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129/17, GRUR 2018, 917 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 1317 - Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe [MITSUBISHI]).

c) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Streitfall das Inverkehrbringen von Kaffee unter der Klagemarke in der Türkei durch die Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung nicht zu einer Erschöpfung ihrer Markenrechte nach der Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarkenverordnung geführt hat und dass die Klägerin deshalb Parallelimporten der Beklagten aus der Türkei nach Deutschland entgegentreten kann.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich keine andere Beurteilung vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und von Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats ergibt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erschöpfung der Rechte der klagenden Markeninhaberin folge auch nicht aus Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.

Zwar entfalteten diese Regelungen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich Berechtigte vor nationalen Gerichten auf diese berufen könnten. Auch sei anerkannt, dass solche Klauseln grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber nationalem und sekundärem Unionsrecht haben könnten.

Jedoch enthalte Art. 29 des Zusatzprotokolls eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung, wonach Einfuhrbeschränkungen oder -verbote aus Gründen des gewerblichen Eigentums zulässig seien, solange sie nicht diskriminierend oder verschleiert handelsbeschränkend wirkten. Eine solche Ausnahme stelle die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes in Art. 15 Abs. 1 UMV dar.

Grundsätzlich stelle zwar die Ausübung eines Markenrechts durch seinen Inhaber mit dem Ziel, die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es von ihm oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei, in einen anderen Mitgliedstaat zu verhindern, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Februar 1982 - 270/80, Slg. 1982, 329 = GRUR Int. 1982, 372 - Polydor und RSO Records) eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein könne. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 36 AEUV sei jedoch weder auf das Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Portugal vom 22. Juli 1972 (nachfolgend "Freihandelsabkommen EWG-Portugal"), um das es in der Entscheidung des Gerichtshofs "Polydor und RSO Records" gegangen sei, noch auf das im Streitfall maßgebliche Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragbar. Ziel des EWG-Vertrages sei es, die einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Markt zusammenzufügen. Fehle es an einer solchen Zielsetzung wie bei einem Abkommen über den freien Handelsverkehr zwischen der EWG und Portugal, könne eine Maßnahme, die im Binnenmarkt unzulässig wäre, gleichwohl gerechtfertigt sein. So liege es auch bei dem im Streitfall in Rede stehenden Assoziierungsabkommen EWGTürkei.

Zur Auslegung des Zusatzprotokolls könne der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats herangezogen werden, der ebenso wie Art. 21 des Zusatzprotokolls in Art. 5 ein Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung enthalte und wie Art. 29 des Zusatzprotokolls in Art. 7 Ausnahmen von diesem Verbot erlaube. Mit diesem Beschluss habe der Assoziationsrat klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei (Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats), und dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei umfasst die Assoziation zwischen der Europäischen Union und der Türkei eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Vorbereitungsphase sollte nach Art. 3 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei fünf Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird. Die Übergangsphase sollte nicht länger als zwölf Jahre dauern (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie Art. 61 des Zusatzprotokolls). Die Endphase beruht nach Art. 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.

aa) Die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase nach Art. 4 des Assoziierungsabkommens EWGTürkei wurden durch das Zusatzprotokoll festgelegt (Art. 1 des Zusatzprotokolls). Das Zusatzprotokoll und die dazugehörigen Anhänge sind gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei.

Nach Art. 21 des Zusatzprotokolls sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten und werden die Vertragsparteien nach dessen Art. 22 Abs. 1 untereinander weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen. Nach Art. 29 des Zusatzprotokolls stehen die Artikel 21 bis 27 den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2).

bb) Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind (vgl. Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Mit Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats legte der Assoziationsrat unbeschadet des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sowie der zugehörigen Zusatz- und Ergänzungsprotokolle die Vorschriften für die in den Artikeln 2 und 5 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei festgelegte Durchführung der Endphase der Zollunion fest (vgl. Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats).

Nach Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats steht Art. 5 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Satz 1). Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen (Satz 2).

Zum Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums bekräftigten die Vertragsparteien nach Art. 31 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen (Abs. 1), und erkannten sie an, dass die Zollunion nur ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn in beiden Gebieten, aus denen sich die Zollunion zusammensetzt, ein gleiches Niveau wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum besteht. Demgemäß verpflichteten sie sich, die in Anhang 8 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen (Abs. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats sieht dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vor.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend vorausgesetzt, dass sich die Beklagte nicht direkt auf das Assoziierungsabkommen EWGTürkei berufen kann.

aa) Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und späteren Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Europäische Union gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV ist, den Gründungsmitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eine Assoziation mit Perspektive auf einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft begründet (vgl. Präambel Abs. 4 sowie Art. 1 und 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wozu die schrittweise Errichtung einer Zollunion vorgesehen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch (Art. 10 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Die Zollunion umfasst bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei).

bb) Das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ist seinem Aufbau und Inhalt nach dadurch gekennzeichnet, dass es allgemein die Ziele der Assoziierung nennt und Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festlegt, ohne selbst genaue Regeln dafür aufzustellen, wie diese Verwirklichung zu erreichen ist. Nur in bestimmten Einzelbereichen trifft das Zusatzprotokoll eingehende Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - 12/86, Slg. 1987, I-3719 = NJW 1988, 1442 [juris Rn. 16] - Demirel).

cc) Danach kann sich die Beklagte nicht unmittelbar auf Art. 10 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei (Verbot von sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung) berufen. Diese Regelung bezieht sich, wie sich aus Art. 10 Abs. 1 des Abkommens ergibt, auf die in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens "vorgesehene" Zollunion. Sie hat danach lediglich Programmcharakter (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 23] - Demirel) und ist damit keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift (vgl. EuGH, NJW 1988, 1442 [juris Rn. 25] - Demirel).

d) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben mit der Folge, dass sich die Beklagte hierauf berufen und geltend machen kann, es handele sich bei der Beschränkung der Erschöpfungswirkung nach Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV um eine verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, wonach die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Daraus Berechtigte können sich vor den nationalen Gerichten auf die Rechte berufen, die ihnen damit verliehen werden, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Diese Regelung enthält eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragspartner begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-228/06, DÖV 2009, 332 [juris Rn. 45] - Soysal und Savatli, mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass sowohl Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als auch Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats unmittelbare Wirkung haben. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls können auf die Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen werden, die vom Wortlaut her der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, bezogen auf neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, entspricht. Dies gilt entsprechend auch für die in Art. 21 des Zu- satzprotokolls und in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats vorgesehenen Verbote mengenmäßiger Beschränkungen oder vergleichbarer Maßnahmen.

Sowohl das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei als auch das Zusatzprotokoll und die rechtsverbindlichen Beschlüsse des Assoziationsrats bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89, NVwZ 1991, 255 [juris Rn. 8 f.] - Sevince, mwN). Aufgrund dieser Qualität nehmen sie grundsätzlich an der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen teil (vgl. Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 217 AEUV Rn. 22). Ebenso wie das in Art. 34 AEUV verankerte Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung sind auch die inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats zwingend und klar. Auch diese sind daher unmittelbar anwendbar und verleihen dem Einzelnen ein subjektives Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1977 - 74/76, Slg. 1977, 557, juris Rn. 13 - Iannelli & Volpi).

e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass in der in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV vorgesehenen Beschränkung der Erschöpfung des Markenrechts auf Sachverhalte, in denen die durch die Unionsmarke geschützten Waren im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind, zwar eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats liegt, die aber nach Art. 29 Satz 1 des Zusatzprotokolls und Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

aa) Die Einführung der unionsrechtlichen Erschöpfungsregelung durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke am 15. März 1994 und deren Beibehaltung in der Unionsmarkenverordnung ist allerdings eine grundsätzlich verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats.

(1) Für die mit Art. 21 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats gleichlautenden Art. 30 EWG-Vertrag, Art. 28 (exArt. 30) EGV und Art. 34 AEUV ist anerkannt, dass sich eine auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkte Wirkung der markenrechtlichen Erschöpfung als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der "Dassonville"-Formel (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - 8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 [juris Rn. 5] - Dassonville) darstellt, weil es sich dabei um eine Handelsregelung handelt, die geeignet ist, den gemeinschaftsweiten beziehungsweise unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - 16/74, Slg. 1974, 1183 = GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht nach den mit Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats übereinstimmenden Art. 36 EWGVertrag, Art. 30 (ex-Art. 36) EGV beziehungsweise Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, wenn das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat, aus dem es in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig auf den Markt gebracht worden ist, weil dies dem Markeninhaber die Möglichkeit eröffnen würde, die nationalen Märkte abzuriegeln und auf diese Weise den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, ohne dass eine derartige Beschränkung notwendig wäre, um ihm das aus der Marke fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten (st. Rspr.; vgl.

nur EuGH, GRUR Int. 1974, 456 [juris Rn. 9 bis 11] - Winthrop [NEGRAM III]; zum Urheberrecht vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 7] - Polydor und RSO Records).

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Ähnlichkeit des Wortlauts der Bestimmungen eines Abkommens mit einem Drittstaat mit den Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag allerdings kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung zu den Vertragsbestimmungen auf das System des Freihandelsabkommens EWG-Portugal zu übertragen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 15] - Polydor und RSO Records). Vielmehr hängt die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder sogar übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat insbesondere davon ab, welchen Zweck jede dieser Bestimmungen in ihrem jeweiligen Rahmen verfolgt. Insoweit kommt dem Vergleich der Ziele und des Kontexts des Abkommens einerseits und des Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013 - C-221/11, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 47] - Demirkan, mwN). Speziell zur Assoziation EWG-Türkei hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08, Slg. 2011, I-12735 = NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 62] - Ziebell; EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 48] - Demirkan). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.

(3) Dem kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ein Verbot einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung oder einer Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 21 des Zusatzprotokolls scheide aus, weil das Zusatzprotokoll auf den Streitfall nicht mehr anwendbar sei, da es nur für die Zeit der Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion gegolten habe und durch den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats die Endphase der Zollunion zum 31. Dezember 1995 eingeleitet worden sei.

(a) Im Streitfall hat die Frage, ob das Zusatzprotokoll inzwischen ganz oder teilweise durch den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats abgelöst worden ist oder weiter fortgilt, im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats inhaltsgleich die Regelung in Art. 21 des Zusatzprotokolls übernimmt.

(b) Auch wenn die im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vorgesehene Endphase gemäß dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats in Kraft getreten ist und die hier maßgeblichen Bestimmungen der Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls durch Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats zum 31. Dezember 1995 abgelöst worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2002 - C-251/00, Slg. 2002, I-10433 = HFR 2003, 311 [juris Rn. 8] - Ilumitrónica), hindert die Beklagte dies nicht, geltend zu machen, bei den Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV handele es sich um nach dem Zusatzprotokoll verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Diese Stillhalteklausel verfestigt denjenigen Rechtszustand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 (BGBl. II 1973 S. 113) bestand, und ermächtigt die Berechtigten, sich darauf zu berufen, eine danach eingeführte Maßnahme führe zu einer solchen Beschränkung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - C-629/16, juris Rn. 49 - CX; zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 39 und 41] - Demirkan; BVerwG, NVwZ 2015, 827 [juris Rn. 16] mwN). Art. 13 Abs. 1 GMV ist am 15. März 1994 und damit während der Geltung des Zusatzprotokolls und vor dem Wirksamwerden des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten.

(4) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen EWG-Portugal, das Gegenstand der "Polydor und RSO Records"-Entscheidung gewesen sei, könnten auf das hier in Rede stehende Assoziierungsabkommen EWG-Türkei übertragen werden.

(a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei einen späteren Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft thematisiert. So heißt es in der Präambel, dass das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei in der Erkenntnis geschlossen wird, dass die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft erleichtern wird. Außerdem ist in Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei vorgesehen, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen werden, sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtung aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt. Ein Beitritt der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal dagegen nicht angesprochen.

(b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nach dessen Art. 2 Abs. 1 und 2 die Förderung einer Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Errichtung einer Zollunion ist. Es hat auch berücksichtigt, dass ein späterer Beitritt der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei zwar in den Blick genommen worden ist, mit dem Assoziierungsabkommen aber erst vorbereitet und nicht umgesetzt oder unmittelbar eingeleitet werden soll. Vielmehr soll nach Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei bei Vorliegen der dort formulierten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lediglich geprüft werden. Diese Beurteilung trifft zu.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zu Art. 30 und Art. 36 EWG-Vertrag das Ziel des EWGVertrags berücksichtigt, durch den Zusammenschluss der nationalen Märkte einen einheitlichen Markt zu schaffen, der die Merkmale eines Binnenmarkts aufweist, während das Freihandelsabkommen EWG-Portugal kein derartiges Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 16 und 18] - Polydor und RSO Records). Außerdem finden sich in dem Freihandelsabkommen EWG-Portugal keine Instrumente, um innerhalb des gemeinsamen Markts zu einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen, wie sie für das Gemeinschaftsrecht konstitutiv ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1982, 372 [juris Rn. 20] - Polydor und RSO Records).

Für das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei gilt insoweit nichts Anderes. Auch dieses Abkommen verfolgt nicht das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts, in dem das Unionsrecht einheitlich angewendet wird. Eine Rechtsangleichung wird lediglich in Teilbereichen und - wie sich aus Art. 28 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ergibt - eine vollständige Übernahme der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht genommen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass die Assoziation EWG-Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt, weil das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und dessen Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 64 und 72] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 50] - Demirkan), wohingegen nach dem EWG-Vertrag ein als Raum ohne Binnengrenzen konzipierter Binnenmarkt geschaffen werden soll, indem alle der Schaffung eines solchen Markts entgegenstehenden Hemmnisse abgebaut werden sollen (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 56] - Demirkan). In diesen Verfahren, die Fragen der passiven Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit betrafen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die jeweiligen Ziele als so unterschiedlich bewertet, dass eine Übertragung der Auslegung der Vertragsbestimmungen auf die assoziationsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht kam (vgl. EuGH, NVwZ 2012, 422 [juris Rn. 74] - Ziebell; NVwZ 2013, 1465 [juris Rn. 62] - Demirkan).

(c) Die Revision beruft sich für ihre abweichende Beurteilung ohne Erfolg auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Istanbul Lojistik" (Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65/16, juris).

Diese Entscheidung betraf die Auslegung der - im Streitfall nicht einschlägigen - Regelung in Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/95. Danach werden die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhrund Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle mit Inkrafttreten dieses Beschlusses vollständig beseitigt (Satz 1). Die Gemeinschaft und die Türkei führen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein (Satz 2). Von Bedeutung in diesem Verfahren war außerdem Art. 66 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/95. Danach werden die Bestimmungen dieses Beschlusses, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in Bezug auf unter die Zollunion fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den übereinstimmenden Bestimmungen des Vertrags ausgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass Art. 4 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/95, da er im Wesentlichen mit Art. 30 AEUV übereinstimmt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 30 AEUV auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65/16, juris Rn. 38 und 42 - Istanbul Lojistik). Dies ist durch das Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei gerechtfertigt, eine Zollunion zu errichten (Art. 2 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei). Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen im Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-65/16, juris Rn. 48 - Istanbul Lojistik).

Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragen werden. Anders als Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats, der die vollständige Beseitigung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zwischen der Gemeinschaft und der Türkei vorsieht, gilt das in Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats geregelte, mit Art. 34 AEUV inhaltlich übereinstimmende Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung bereits von vornherein nicht uneingeschränkt. Vielmehr stehen nach der inhaltlich Art. 36 AEUV entsprechenden Regelung in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats diesem Verbot Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Die Regelung der Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke hat - ebenso wie Art. 36 AEUV - den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang zu bringen (zu Art. 7 der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a.). Die Vorschriften sind, da mit ihnen dasselbe Ergebnis angestrebt wird, gleich auszulegen (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 [juris Rn. 40] - BristolMyers Squibb u.a.). Dasselbe gilt für die mit Art. 36 AEUV inhaltlich übereinstimmende Bestimmung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats. Nach dem klaren Wortlaut der Regelungen in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV tritt eine Erschöpfung der Rechte aus der Unionsmarke nur ein, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren im EWR - das heißt im Binnenmarkt - mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. Daran fehlt es im Streitfall (s. o. Rn. 3).

bb) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass die in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV enthaltene Beschränkung der Erschöpfungswirkung der Regelung des Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats unterfällt, verhältnismäßig ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schutz des gewerblichen Eigentums und damit des Markenrechts stelle nach Art. 29 des Zusatzprotokolls ein ausdrücklich genanntes legitimes Ziel dar. Die Regelung in Art. 15 UMV sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Einführung einer unionsweit geltenden Erschöpfungsregelung in allen Mitgliedstaaten und damit die Abschaffung der unterschiedlichen Reichweiten der Erschöpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten sei ein Mittel zur Förderung des Schutzes des gewerblichen Eigentums gewesen. Zum einen werde durch eine Angleichung von Vorschriften im Rahmen eines Binnenmarkts Rechtssicherheit geschaffen, was auch den Schutzrechtsinhabern zugutekomme. Zum anderen werde durch eine Begrenzung des Erschöpfungsgebiets auf den EWR das Markenrecht gestärkt, weil sich aufgrund einer Beschränkung der Schrankenbestimmung des Art. 15 UMV das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers erweitere. Diese Regelung sei erforderlich und angemessen. Zwar sei eine unionsweite Rechtsangleichung um den Preis der Aufgabe der vorher bestehenden jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtslage für die Türkei teilweise ungünstiger, da einige Mitgliedstaaten - wie beispielsweise Deutschland - den Grundsatz der internationalen Erschöpfung gekannt hätten. Der mit Art. 15 UMV verfolgte Zweck, zur Errichtung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, deren Rechtsordnungen hinsichtlich des Markenrechts Unterschiede aufgewiesen hätten, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert worden seien, überwiege jedoch. Die Beschränkung stelle weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar. Im Gegenteil führten divergierende Erschöpfungsregelungen innerhalb der Union zu Behinderungen des freien Warenverkehrs. Folgte man der Argumentation der Beklagten, nach der der im Zeitpunkt des Zusatzprotokolls von 1970 bestehende Rechtszustand zur geografischen Reichweite der Erschöpfung "festgezurrt" wäre, stünde die Türkei im Verhältnis zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen gegenüber. Denn bereits damals seien einige Mitgliedstaaten - anders als Deutschland - nicht dem Prinzip der internationalen Erschöpfung gefolgt.

(2) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

(a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht allein auf Zweckmäßigkeitserwägungen abgestellt und nicht die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei erforderliche strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt. Die dort geltenden Anforderungen seien auf die vorliegende Problematik zu übertragen, so dass ein schwerwiegender Rechtfertigungsgrund auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - etwa der Schutz vor Produktpiraterie - erforderlich sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

(b) Die Rechtsprechung, auf die sich die Revision beruft, betrifft Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats, nach der eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, sofern sie nicht zu den dort aufgeführten Beschränkungen - die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind - gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12, NVwZRR 2014, 115 [juris Rn. 40] - Demir).

Diese Rechtsprechung kann weder auf Art. 29 des Zusatzprotokolls noch auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats übertragen werden. Diese Regelungen stellen für Einfuhrbeschränkungen zum Schutz gewerblichen oder kommerziellen Eigentums keine besonderen Voraussetzungen auf, sondern stellen ausschließlich auf den Zweck der in Rede stehenden Maßnahme ab. Damit reicht es für eine Rechtfertigung von Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 29 des Zusatzprotokolls aus, dass die Beschränkung der Reichweite der Erschöpfung in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV dazu dient, es dem Markeninhaber zu ermöglichen, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in den EWR zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zweckmäßig und verhältnismäßig.

(c) Die Interessen des Rechtsinhabers an der Abwehr von Paralleleinfuhren aus Drittstaaten müssen entgegen der Ansicht der Revision nicht hinter denjenigen des Parallelimporteurs zurücktreten. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union es dem Markeninhaber versagt, sich einer Verbreitung seiner Produkte im Binnenmarkt zu widersetzen, nachdem er selbst das Produkt innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat, ist dies für den Streitfall ohne Bedeutung, da die Klägerin die durch die Beklagte vertriebenen Waren gerade nicht innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht hat, sondern in der Türkei.

(d) Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Beklagten, nach der der Rechtszustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei nebst Zusatzprotokolls für die Erschöpfung maßgebend sei, zu einer Zersplitterung der Erschöpfungswirkung und damit zu einer Behinderung des freien Warenverkehrs führen würde. So würde im Verhältnis der Türkei zu Deutschland nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls geltende Grundsatz der internationalen Erschöpfung gelten, nach dem ein Zeicheninhaber, der übereinstimmende Marken im Ausland und im Inland hat registrieren lassen, die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechts nicht untersagen kann, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 92/62, BGHZ 41, 84 [juris Rn. 16] - Maja; aufgegeben mit Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 210/93, BGHZ 131, 308 [juris Rn. 32] - Gefärbte Jeans). Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten wäre dies anders. Dies stünde zu dem in Art. 2 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei formulierten Ziel des Abkommens in Widerspruch, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens zu fördern.

cc) Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht sich zur Ergänzung seiner Argumentation auf Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats gestützt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Assoziationsrat habe klargestellt, dass eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen sei. Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats könne zur Auslegung des Zusatzprotokolls herangezogen werden. Zwar sei er - anders als das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sowie das Zusatzprotokoll - nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Assoziationsrat außerhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt oder nicht deren Willen und Verständnis wiedergegeben habe. Aus Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats folge nicht nur, dass - dem Wortlaut der Regelung entsprechend - der Beschluss selbst keine Erschöpfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsehe, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Erschöpfung zubilligen wollten, auch wenn der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats selbst keine Stillhalteklausel wie Art. 22 des Zusatzprotokolls enthalte.

(2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Assoziationsrat sei befugt, Regelungen zur Einschränkung des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes zu treffen, geht ins Leere.

(a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Assoziationsrat durch den Erlass des Beschlusses Nr. 1/95 im Rahmen seiner ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt.

Nach Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind. Der Assoziationsrat besteht nach Art. 23 Satz 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits und handelt nach Art. 23 Satz 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei einstimmig. Er ist gemäß Art. 22 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den dafür vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Mit Beginn der Übergangsphase ist der Assoziationsrat nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei dabei auch dann berufen, Beschlüsse zu fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind. Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist nach Art. 25 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei der Assoziationsrat berufen, der die Streitigkeit durch Beschuss beilegen oder sie zur Beilegung dem Gerichtshof der Europäischen Union oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht unterbreiten kann (Art. 25 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens EWGTürkei).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich aus diesen in dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei selbst enthaltenen Regelungen ergibt, dass der Assoziationsrat befugt ist, Fragen zur Auslegung des Abkommens verbindlich zu regeln. Dabei kann er nach Art. 22 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei - entgegen der Ansicht der Revision - auch Beschlüsse fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind.

(b) Auch inhaltlich hat der Assoziationsrat bei Erlass des Beschlusses Nr. 1/95 im Rahmen der ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt.

Soweit es die Regelungen in Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats angeht, hat der Assoziationsrat inhaltlich die Regelungen in Art. 21 und Art. 29 des Zusatzprotokolls wiederholt, die gemäß Art. 62 des Zusatzprotokolls Bestandteil des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei sind. Insoweit ist nicht erkennbar, dass er hierzu nicht befugt war.

Der Anhang 8 zum Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats sieht vor, dass die Türkei multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellen Eigentum beitritt (Art. 3) und Rechtsvorschriften erlässt, die den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind, unter anderem ein Markenrecht entsprechend der Richtlinie 89/104/EWG (Art. 4 Nr. 3). In Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats heißt es, dass dieser Beschluss eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich eine Klarstellung, die der geltenden Rechtslage entspricht (aA Pιnar, GRUR Int. 2004, 101, 106). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats waren sowohl Art. 13 Abs. 1 GMV als auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG bereits in Kraft, die - wie die bis heute geltenden Folgeregelungen - eine Erschöpfung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Union beziehungsweise im EWR nur für den Fall vorsehen, dass Waren unter der Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht worden sind. Daraus folgt, dass Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats nicht etwa regelt, dass im Verhältnis zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eine Erschöpfung an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht stattfindet, sondern lediglich sinngemäß festhält, dass der Assoziationsrat insoweit keine vom geltenden Recht abweichende Regelung trifft.

4. Die Revision hat auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg, der Unterlassungstenor sei zu weit.

a) Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in Deutschland mit der in den Tenor eingeblendeten Klagemarke gekennzeichneten Kaffee unter der Bezeichnung "Kurukahveci Mehment Efendi" (richtig: "Kurukahveci Mehmet Efendi") anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuführen, insbesondere wenn dies wie mit der in den Urteilstenor als Abbildung eingeblendeten Kaffeedose geschieht.

b) Die Revision rügt ohne Erfolg, die von der Klägerin begehrte Unterlassungsverurteilung müsse erkennen lassen, dass sie allenfalls den Vertrieb solcher Produkte verbieten lassen wolle, hinsichtlich derer keine markenrechtliche Erschöpfung eingetreten sei.

aa) Die Revision ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht bestätigte Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung stelle pauschal auf eine fehlende Zustimmung der Klägerin ab. Die Klägerin hätte dies aber an den Zusatz knüpfen müssen, dass sich ein etwaiges Verbot nur auf solche Produkte erstrecken könne, die nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR in den Verkehr gebracht worden sein.

bb) Damit kann die Revision nicht durchdringen.

(1) Das von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, der in den Antrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform und dem zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Klagevorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 [juris Rn. 17] = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN) darauf, der Beklagten das Angebot, den Vertrieb und den Import nicht erschöpfter Ware - Kaffee - nach Deutschland verbieten zu lassen.

(2) Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen sich die grundsätzlich zu unterlassende Zeichenbenutzung ausnahmsweise doch als zulässig erweist und erlaubt ist, müssen in den Klageantrag und dementsprechend auch in den Urteilstenor nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II). Es ist deshalb nicht erforderlich, in den Klageantrag aufzunehmen, dass das Verbot nur für eine Zeichenbenutzung "im geschäftlichen Verkehr" und "ohne Zustimmung" des Klägers gelten soll oder dass es sich nur auf nicht erschöpfte Originalware bezieht (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 698). Es ist deshalb überflüssig, dass das Landgericht den von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag von sich aus um die Worte "ohne Zustimmung der Klägerin" ergänzt hat. Auch die Formulierung "im geschäftlichen Verkehr" im Antrag und im Tenor ist entbehrlich, weil zwischen den Parteien - anders als bei dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 577) zugrunde lag - nicht in Streit steht, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Desgleichen ist es überflüssig, in den Unterlassungsantrag den von der Revision vermissten Zusatz aufzunehmen.

5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81,

Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Wie vorstehend ausgeführt (s. o. Rn. 45 bis 69), ist nicht zweifelhaft, dass die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 1 UMV aF und Art. 15 Abs. 1 UMV eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats darstellt, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.03.2024 - 19 O 7323/22 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.10.2024 - 3 U 881/24 - Verkündet am: 3. Juli 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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