Paragraphen in 4 StR 362/24
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1 | 304 | StPO |
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1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 362/24 BESCHLUSS vom 16. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz u.a. hier: Gegenvorstellung ECLI:DE:BGH:2025:160125B4STR362.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2025 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem „Widerspruch“ vom 17. Dezember 2024, zu dessen Begründung er vorträgt, dass sein Rechtsbeistand dem Senat „Beweise“, aus denen sich seine Unschuld ergebe, nicht zugeleitet habe.
1. Die Eingabe ist nicht als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen, denn der Verurteilte macht einen Gehörsverstoß durch den Senat nicht geltend.
2. Ein anderes Rechtsmittel ist gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Bechlüsse vom 24. September 2024 ‒ 2 StR 270/24; vom 30. November 2023 ‒ 3 StR 227/23 mwN).
Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 05.04.2024 ‒ 36 KLs-630 Js 22/20-4/22
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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