Paragraphen in XI ZR 267/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 267/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR267.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 19 f.) sowie seine Beschlüsse vom 4. Februar 2020 (XI ZR 175/19, juris), vom 9. Juni 2020 (XI ZR 354/19, ZIP 2020, 1407 und XI ZR 381/19, juris) und vom 23. Februar 2021 (XI ZR 278/20, n.n.v.). Die Parteien haben einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag geschlossen, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates keine Anwendung findet. Unionsrechtliche Fragen, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen zu klären wären, stellen sich nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 19.04.2018 - 14 O 317/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2020 - I-31 U 64/18 -
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