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IX ZR 37/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 37/19 BESCHLUSS vom 19. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZR37.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl am 19. September 2019 beschlossen:

Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer wird aufgegeben, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die Prozessvollmachten der beiden Beklagten vorzulegen.

Gründe:

Es bestehen Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht.

Nach Angaben des in den Vorinstanzen für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts hat der frühere Generalbevollmächtigte des Beklagten zu 2 geäußert, er wisse nichts von Rechtsstreitigkeiten, die im Namen des Beklagten zu 2 geführt würden. Er, der frühere Generalbevollmächtigte des Beklagten zu 2, habe den vorinstanzlich tätigen Rechtsanwalt Dr. B.

nur einmal gesehen, habe aber keine Informationen vom Verlauf der Prozesse erhalten. Der Schuldner habe seine Unterschrift sowie die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten zu elektronisch gespeichert und bestreite damit den gesamten Schriftverkehr mit Dritten.

Im Anwaltsprozess wird der Mangel der Vollmacht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners hin geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO). An einer solchen fehlt es hier. Die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO kann im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar

- I ZB 15/15, Rn. 19). Ausnahmsweise kann die Vollmacht aber auch von Amts wegen überprüft werden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00,

NJW 2001, 2095, 2096; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, Rn.

21; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 4; Zöller/Althammer, ZPO, 32.

Aufl., § 88 Rn. 2). Die Zweifel an einer wirksamen Prozessvollmacht folgen aus den eingangs zitierten fernmündlichen Äußerungen des früheren Generalbevollmächtigten des Beklagten zu 2 sowie daraus, dass dieser selbst mit Schriftsatz des Rechtsanwalts M.

vom 5. September 2019 die Vollmacht der die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in Zweifel gezogen hat.

Die Fristsetzung erfolgt nach § 80 Satz 2 ZPO. Der Nachweis der Vollmacht kann nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN). Im Hinblick auf § 81 ZPO reicht die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten aus.

Grupp Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 11 O 761/17 OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.09.2018 - 5 U 50/18 -

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