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VIII ZR 140/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 140/19 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZR140.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf bezüglich des § 439 Abs. 3 BGB aF besteht nicht, so dass die in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Denn es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des § 439 Abs. 3 BGB aF zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt war. Jedenfalls ist das Festhalten des Klägers an seinem Nachlieferungsbegehren unter den besonderen Umständen des Streitfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.215,21 €.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: 6 LG Hagen, Entscheidung vom 19.04.2017 - 10 O 313/15 7 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2019 - I-28 U 109/17 -

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Paragraphen in VIII ZR 140/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 439 BGB
1 242 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

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