Paragraphen in 3 StR 114/22
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 114/22 BESCHLUSS vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen
1. alias:
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); allerdings wird hinsichtlich des Angeklagten Mohammed klargestellt, dass die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR114.22.0 zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 27. Oktober 2020 - 2060 Js 21004/20 jug - bestehen bleibt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Anstötz Wimmer Voigt Paul Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 14.12.2021 - 9 KLs 2060 Js 28328/21 jug
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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