19 W (pat) 100/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 100/17
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 015 737.1 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen ECLI:DE:BPatG:2019:230519B19Wpat100.17.0 Gründe I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 015 737.1 ist am 9. August 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Steckverbinder mit Schockabsorber“.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R hat die Anmeldung durch Beschluss vom 15. September 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 26. Juli 2013 sei im ermittelten Stand der Technik bekannt. Der Patentanspruch 1 sei daher gemäß § 1 PatG in Verbindung mit § 3 PatG nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Oktober 2017, elektronisch eingegangen beim DPMA am 20. Oktober 2017. Die Beschwerdeführerin hat mit einer Beschwerdebegründung vom 16. November 2017 neue Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht und sinngemäß beantragt:
1. Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des DPMA vom 15. September 2017,
2. Patenterteilung auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag vom 16. November 2017,
3. als Hilfsantrag 1, Patenterteilung auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag vom 16. November 2017, geändert gemäß Schriftsatz vom 16. November 2017,
4. als Hilfsantrag 2, Patenterteilung auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag vom 16. November 2017, geändert gemäß Schriftsatz vom 16. November 2017.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 ist die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 geladen worden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Zugleich hat er um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen den Gegenstand der Anmeldung jeweils unzulässig erweitern würden.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 16. November 2017 lautet:
Steckverbinder (1) umfassend ein Steckverbindergehäuse (2) mit einem Kontakte (6) tragenden Kontaktkörper (5), wobei das Steckverbindergehäuse (2) an der steckseitigen Stirnseite (10) mit einem einen Aufnahmeraum (25) ausbildenden umlaufenden Wandabschnitt (20) versehen ist und das Gehäuse (2) über eine Außenfläche (26) verfügt, wobei ferner der Kontaktkörper (5) zumindest teilweise in den Aufnahmeraum (25) hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenfläche (26) des Steckverbindergehäuses (2) ein Schockabsorber (30) unmittelbar benachbart zur steckseitigen Stirnseite (10) angeordnet ist, das Steckverbindergehäuse (2) überwiegend aus einem ersten Grundmaterial und der Schockabsorber (30) aus einem gegenüber dem ersten Grundmaterial in Bezug auf die Schlagzähigkeit abweichenden Material mit höherer Schlagzähigkeit ausgebildet ist, das Steckverbindergehäuse (2) überwiegend aus einem metallischen Grundmaterial ausgebildet ist, der Schockabsorber (30) überwiegend aus einem metallischen Grundmaterial ausgebildet ist, der Schockabsorber (30) als ein umlaufendes Ringelement am Außenumfang des Steckverbindergehäuses (2) befestigt ist und der hohlzylinderförmige Gehäuseabschnitt (20) einen Außen [sic!] am Außenmantel umlaufenden ringförmigen Anschlag (22) aufweist zur Anlage des Schockabsorbers (30).
Gemäß Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. November 2017 ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich das Merkmal aufgenommen, dass der Schockabsorber sich von dem umlaufenden Wandabschnitt des Steckverbinders über den Übergang zwischen dem umlaufenden Wandabschnitt und der steckseitigen Stirnseite bis über die Steckseitige [sic!] Stirnseite des Steckverbindergehäuses erstreckt.
Gemäß Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. November 2017 ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal aufgenommen, dass ein Luftspalt zwischen steckseitiger Stirnseite des Steckverbindergehäuses und dem Schockabsorber vorgesehen ist.
Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung (Seite 2, Zeilen 23, 24) die Aufgabe zugrunde, einen besonders robusten Steckverbinder bereitzustellen, der hohen mechanischen Belastungen standhält.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Steckverbinder verfügt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweitert den Gegenstand der Anmeldung. Deshalb ist der Hauptantrag unzulässig (§ 38 PatG).
Während den ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich des im letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erwähnten „hohlzylinderförmigen Gehäuseabschnitts (20)“ eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um eine Ausgestaltung des zuvor definierten „einen Aufnahmeraum ausbildenden umlaufenden Wandabschnitt“ handelt (vgl. die ursprünglichen Ansprüche 10 und 11), ist dieser einschränkende Zusammenhang vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht mehr umfasst.
Somit könnte der hohlzylindrischen Gehäuseabschnitt 20 gemäß der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 auch anderen Zwecken dienen als der Aufnahme des Kontakte 6 tragenden Kontaktkörpers 5, was jedoch nicht ursprünglich offenbart ist.
Das Gleiche gilt für die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den beiden Hilfsanträgen, da diese ebenfalls die vorstehend aufgezeigte unzulässige Änderung aufweisen.
Deshalb war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko