Paragraphen in 5 ARs 57/16
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 57/16 BESCHLUSS vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS57.16.0
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