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4 StR 509/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 509/14 1.

BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen

2.

3.

4.

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier: Revision des Nebenklägers E.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision zeigt mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses lagen die Voraussetzungen eines Staatsschutzdeliktes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3a) GVG (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 248 ff.; Beschluss vom 21. März 2002 – StB 4/02, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 4) nicht vor. Dass insoweit im Verlauf der Hauptverhandlung eine Änderung eingetreten wäre, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Eine Erstattung der den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Bender Cierniak

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