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II ZR 191/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 191/20 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR191.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags von 10.010 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

Drescher V. Sander Born von Selle B. Grüneberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.03.2020 - 8 O 18945/18 OLG München, Entscheidung vom 21.10.2020 - 7 U 2557/20 -

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2 522 ZPO
1 543 ZPO
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