4 StR 274/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 274/23 BESCHLUSS vom 14. September 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR274.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.
2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat versteht die Ausführung des Landgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurteilung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifischen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; jew. mwN). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht.
Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 20.03.2023 ‒ 21 Ks 8/22 162 Js 27361/22
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