• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 274/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 274/23 BESCHLUSS vom 14. September 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR274.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2023 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.

2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat versteht die Ausführung des Landgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurteilung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifischen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; jew. mwN). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht.

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 20.03.2023 ‒ 21 Ks 8/22 162 Js 27361/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 274/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 69 StGB
1 315 StGB
1 244 StPO
1 337 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
5 69 StGB
1 315 StGB
1 244 StPO
1 337 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 274/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 274/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum