Paragraphen in 2 StR 206/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 206/13 BESCHLUSS vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Ausführungen dazu, dass der Angeklagte bei den Anlasstaten - wie es § 63 StGB voraussetzt - im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das Landgericht beschränkt sich darauf, unter Berufung auf das nicht weiter dargelegte Gutachten des Sachverständigen B. mitzuteilen, dass bei dem Angeklagten seit mindestens 2004 eine schizophrene Psychose bestehe, infolgedessen in akuten psychotischen Phasen seine Kontrollfähigkeit aufgehoben sei und für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, dass durch die Geräuschkulisse der Gaststätte eine psychotische Phase ausgelöst worden und dadurch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (UA S. 13). Diese knappen Bemerkungen belegen weder, dass der Angeklagte überhaupt an einer schizophrenen Psychose leidet, noch vermitteln sie dem Revisionsgericht nachprüfbar, dass gerade die Anlasstaten - körperliche Übergriffe in einer Gaststätte gegen die Betreiber der Gaststätte bzw. einen Gast - im Zustand der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit begangen worden sind. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich dies nicht. So fehlen etwa bei den Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen - bis auf einen knappen Hinweis im Zusammenhang mit einer Vorstrafe - jegliche Ausführungen zu seiner Erkrankung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen schon seit dem Jahr 2004 bestehen und Grundlage für die Aufhebung der Schuldfähigkeit sein soll.
2. Dies führt zur Aufhebung der gesamten Entscheidung des Landgerichts, auch soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Die Sache bedarf
-4insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. BGH Strafo 2011, 55).
Becker Krehl Fischer Herr RiBGH Dr. Berger ist an der Unterschrift gehindert.
Fischer Eschelbach
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 63 | StGB |
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