Paragraphen in 5 StR 474/19
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1 | 338 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 474/19 (alt: 5 StR 348/18)
BESCHLUSS vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR474.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Besetzungsrüge nach § 338 Abs. 1 Nr. 1 b StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, dass die hier entscheidende 8. Große Strafkammer fehlerhaft besetzt gewesen sei, weil der deren Zuständigkeit bestimmende Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2019 unwirksam sei. Er ordne für zurückverwiesene Verfahren der im ersten Durchgang entscheidenden 5. Großen Strafkammer die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer an. Diese sei jedoch in der Person des Vorsitzenden und einer Beisitzerin personenidentisch besetzt, weswegen eine Verletzung des § 354 Abs. 1 StPO gegeben sei.
Indessen sieht der vom Beschwerdeführer vorgelegte Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 in Abschnitt B Nr. 2 vor, dass anhängige Sachen bei der am 31. Dezember 2018 zuständigen Kammer verbleiben. Schon ausweislich der Urteilsgründe sind die Sachakten nach dem Senatsbeschluss vom 16. August 2018 noch im Jahr 2018 wieder beim Landgericht eingegangen (UA S. 21). Für die Beurteilung wäre deshalb der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 maßgebend gewesen, den der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt hat. Der Senat vermag daher anhand der mitgeteilten Unterlagen nicht zu beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.
Der Umstand allein, dass die richterliche Beisitzerin sowohl an dem durch den Senat aufgehobenen als auch an dem nunmehr angegriffenen Urteil mitgewirkt hat, führt entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung. Insoweit sowie hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts für das Jahr 2019 verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. November 2012 (5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1).
Sander König Berger Mosbacher Köhler
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