EnVZ 77/18
BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 77/18 BESCHLUSS vom 26. Februar 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ77.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin beliefern Kunden mit Strom. Die Antragsgegnerin hält zudem alle Anteile an der Betreiberin eines Verteilernetzes.
Die Antragstellerin begehrt von der Bundesnetzagentur die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Kündigung von Kunden aus der Ersatzversorgung im Netz der Tochtergesellschaft.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Antragsgegnerin und die Bundesnetzagentur entgegentreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 31 EnWG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil die Antragsgegnerin nicht Betreiberin des betroffenen Netzes ist und das beanstandete Verhalten nicht die Tätigkeit als Netzbetreiber, sondern die Tätigkeit als Stromlieferant betrifft.
Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen.
7 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht in Einklang mit dem Wortlaut von § 31 EnWG und der Systematik des Gesetzes. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten.
Ein Bedürfnis, § 31 EnWG im Wege der Rechtsfortbildung entsprechend auf einen Rechtsträger anzuwenden, der alle Geschäftsanteile an einem Netzbetreiber hält, ist jedenfalls insoweit nicht erkennbar, als es um ein Verhalten geht, das nicht der Tätigkeit als Netzbetreiber, sondern der Tätigkeit als Stromlieferant zuzuordnen ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Meier-Beck Sunder Kirchhoff Schoppmeyer Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2018 - VI-3 Kart 59/17 [V] -