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3 StR 33/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 33/23 BESCHLUSS vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:080323B3STR33.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Revision es versäumt hat, den Inhalt des in Rede stehenden Beschlusses der Strafkammer vorzutragen.

2. Der Schuldspruch bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung; der Verfolgung des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Körperverletzung steht die insoweit eingetretene Verjährung entgegen. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Zum einen hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung der Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt, zum anderen können auch verjährte Taten als schulderhöhend in die Strafzumessung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 1989 - 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11).

Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht die Tagessatzhöhe der einbezogenen Geldstrafe aus dem gesamtstrafenfähigen Strafbefehl auf einen Euro festzusetzen. Die rechtskräftig auf 20 Euro festgesetzte Tagessatzhöhe wird in den Gründen des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt (UA S. 3), sodass bereits deshalb für eine Nachholung der Bestimmung kein Anlass besteht.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 08.11.2022 - 5 KLs 5/22 - 71 Js 15/21

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