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IX ZR 125/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 125/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Februar 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neue, in der Berufungsbegründung noch nicht ausgeführte Gründe genannt werden, welche zur Zulassung der Revision im Vorprozess hätten führen sollen, sind diese bei der Prüfung der Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Revisionszulassungsgründen, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f). Dabei setzt eine ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO voraus, dass der Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Dies bedeutet für einen Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Handeln des Rechtsanwalts im Ausgangsprozess mit einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt, dass er in den Tatsacheninstanzen die Zulassungsgründe darlegt, welche seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfahren zum Erfolg verholfen hätten. Neue Gründe für die Zulassung der Revision im Vorprozess können in der Nichtzulassungsbeschwerde des Regressprozesses nicht mehr angebracht werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.02.2012 - 12 O 501/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2013 - 28 U 113/12 -

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