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VI ZR 478/16

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 478/16 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:171017BVIZR478.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Januar 2014 entgegensteht. Zwar kann eine neu entstandene Tatsache in einem zweiten Verfahren im Grundsatz berücksichtigt werden. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (st. Rspr., BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377; BGH, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127). Neue Tatsachen gestatten eine neue Klage auch dann, wenn sie zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehört hätten, sofern sie damals schon vorgelegen hätten (zeitliche Grenze der Rechtskraft; vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 29, 149 mwN). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und von Amts wegen zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (BGH, Urteil vom 11. März 1983, aaO, 126, 127f.).

Das ist hier - auch unterstellt, es handelte sich bei der Abtretung um eine neue und damit berücksichtigungsfähige Tatsache - schon deshalb nicht der Fall, weil das Landgericht sein erstes Urteil auf zwei tragende Begründungen gestützt und ausgesprochen hat, dass ein Schadensersatzanspruch hier nicht schlüssig dargelegt ist. Dieser in Rechtskraft erwachsene und selbständig tragende Klageabweisungsgrund wird durch die Abtretung nicht beeinflusst. Aus diesem Grund steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einem neuen Verfahren entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.302,85 €

Galke Roloff Wellner Klein Oehler Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 O 271/14 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.09.2016 - 1 U 99/15 -

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