Paragraphen in 2 ARs 357/13
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3 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 357/13 2 AR 253/13 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen Az.: 69 Js 1083/08 V Staatsanwaltschaft Köln Az.: 93 Ws 108/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 2 Ws 389/13 Oberlandesgericht Köln Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2013 - Az.: 2 Ws 389/13 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Appl Eschelbach Ott
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3 | 304 | StPO |
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