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IX ZR 170/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 170/17 BESCHLUSS vom 22. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:220218BIXZR170.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 22. Februar 2018 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2017 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die in A. ansässige Klägerin belieferte im Juni und Juli des Jahres die S.

GmbH mit Sitz in D.

(fortan "Schuldnerin") mit Waren auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr. 11 Abs. 1 folgende Klausel enthielten:

"Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen".

Der Beklagte ist Verwalter in dem über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Mit ihrer vor dem Landgericht Ansbach erhobenen Stufenklage macht die Klägerin wegen noch nicht bezahlter Lieferungen Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus Absonderungsrechten, Ersatzaus- und -absonderungsrechten geltend. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und meint, er sei an die von den Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht gebunden. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil das Landgericht zutreffend seine Unzuständigkeit angenommen habe. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprü- fung durch das Revisionsgericht jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 133/06, NJW-RR 2007, 1437 Rn. 2 mwN). Entgegen der Revision ist § 545 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil sich die Vorinstanzen allein mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befasst und diese verneint haben. Der Gesetzgeber wollte zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 106 und - für den gleich lautenden § 576 Abs. 2 ZPO - S. 118). Die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1; vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, nv Rn. 15; jeweils mwN). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010, aaO Rn. 2; Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 9) oder sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822, 2823 unter 2.).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die gemäß Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung nicht gebunden, kann vom Senat gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Dieser hat vielmehr die vom Berufungsgericht angenommene Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016, aaO Rn. 17 mwN).

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 23.09.2016 - 5 HKO 720/15 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 12 U 2116/16 -

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