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XI R 2/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.9.2016, XI R 2/15 Steuerbefreiung von Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 2 K 2274/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich tätige GmbH. Sie betrieb im Besteuerungszeitraum 2004 eine "Jugendbegegnungsstätte".

Nach einer Außenprüfung kam die Prüferin zu der Beurteilung, die Haupttätigkeit der Klägerin bestehe in der Gewährung von Beherbergung und Beköstigung. Hierbei handele es sich nicht um steuerbefreite Leistungen. Deshalb seien die steuerpflichtigen Umsätze im Besteuerungszeitraum 2004 um ... EUR zu erhöhen (darauf 16 % Umsatzsteuer = ... EUR). Unter Gewährung eines zusätzlichen Vorsteuerabzugs von ... EUR sei daher eine um ... EUR zu erhöhende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) folgte dieser Beurteilung und erließ am 13. Januar 2010 einen entsprechenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2004. Der dagegen eingelegte Einspruch und auch die gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2010 erhobene Klage hatten keinen Erfolg.

Maßgebend für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu § 4 Nr. 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) war, dass die Klägerin nicht die gleichen Aufgaben unter denselben Voraussetzungen wie das in dieser Vorschrift genannte Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., (DJH e.V.) erfülle. Nach dem Dafürhalten des FG liege "in den nicht vergleichbaren Aufgaben und in der fehlenden Gemeinnützigkeit" ein unterscheidendes und die Unterscheidung rechtfertigendes Merkmal.

Mit der gegen das Urteil des FG eingelegten Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 4 Nr. 24 UStG. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie dieselben Aufgaben und Voraussetzungen wie das DJH e.V. erfülle. Dem Umstand, dass sie anders als das DJH e.V. nicht im Streitzeitraum als gemeinnützig anerkannt gewesen sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungsgründe II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgründe des FG unter 2.2. zu § 4 Nr. 24 UStG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind und die dort enthaltenen Feststellungen und Würdigungen den Senat i.S. von § 118 Abs. 2 FGO binden.

Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 26. November 2014 XI R 25/13 (BFH/NV 2015, 531) entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) nicht nur im Hinblick auf den Gegenstand der erfassten Umsätze, sondern auch anhand bestimmter Merkmale festgelegt ist, die der Leistungserbringer erfüllen muss. Dadurch impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 180, Rz 36; s.a. EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 348, Rz 38 f., zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).

2. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 31. August 2016 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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