5 ARs 5/25
BUNDESGERICHTSHOF ARs 5/25 5 AR (VS) 3/25 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2025:290725B5ARS5.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 – durch Richterin am Bundesgerichtshof Resch als Einzelrichterin – gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GNotKG beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 23. Mai 2025 gegen den Kostenansatz vom 2. April 2025 (Kostenrechnung vom 14. Mai 2025, Kassenzeichen: 780025207669) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Durch Beschluss vom 25. März 2025 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025, mit dem ihr Antrag vom 14. November 2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. verworfen wurde, als unzulässig verworfen (§ 29 EGGVG) und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 14. Mai 2025 sind der Kostenschuldnerin die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 19128 KV GNotKG) in Höhe von 132 Euro und Zustellungskosten (Nr. 31002 KV GNotKG) in Höhe von 3,50 Euro, insgesamt 135,50 Euro, in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Erinnerung eingelegt.
2. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin, über die der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG), ist unbegründet. Denn der nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nummern 19128 und 31002 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 GNotKG (in der Fassung vom 15. Juli 2024) vorgenommene Kostenansatz erweist sich als zutreffend.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).
Resch Vorinstanz: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 05.02.2025 – 204 VAs 618/24
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.