Paragraphen in 8 W (pat) 6/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/12 Verkündet am 15. Mai 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 50 921 …
BPatG 154 05.11
-2…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dipl.-Ing. Rippel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Patent 196 50 921 mit der Bezeichnung „Haltebügel für ein Innenausstattungsteil“ ist am 7. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet - die Priorität der inländischen Patentanmeldung 195 47 145.8 vom 16. Dezember 1995 war in Anspruch genommen worden - und dessen Patenterteilung am 28. September 2006 veröffentlicht worden.
Auf drei Einsprüche hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, dass die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 von einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag auf Grund seines Fachwissens und des von der Einsprechenden u.a. genannten Standes der Technik nach der AT E 42 071 B und der DE 807 753 B aufgefunden werden konnte, ohne dass es dazu einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent in erster Linie weiterhin mit den bereits vor der Patentabteilung 16 zuletzt geltenden Ansprüchen 1 bis 9, die sie damals mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 eingereicht hatte.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„In einer Rastführung hin- und herbewegbarer und in verschiedenen Höheneinstellungen rastpositionierbarer Haltebügel (1) für ein Innenausstattungsteil, insbesondere eine Kopfstütze, mit einem rohrförmigen Grundkörper, an dem wenigstens eine zum Eingriff eines Rastelementes ausgebildete Rastkerbe (2) angeformt ist,
die wenigstens eine Rastkerbe (2) durch eine umlaufende Einschnürung gebildet ist, wobei im Bereich der Einschnürung die Wandstärke des Grundkörpers (1) im umgeformten Abschnitt und in den daran anschließenden Nachbarbereichen in etwa gleich ist.“
Zu den auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag wird auf die Akten verwiesen.
Hilfsweise verteidigt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin das Streitpatent mit den mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansprüchen 1 bis 8.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„In einer Rastführung hin- und herbewegbarer und in verschiedenen Höheneinstellungen rastpositionierbarer Haltebügel (1) für ein Innenausstattungsteil, insbesondere eine Kopfstütze, mit einem rohrförmigen Grundkörper, an dem wenigstens eine zum Eingriff eines Rastelementes ausgebildete Rastkerbe (2) angeformt ist, die wenigstens eine Rastkerbe (2) durch eine umlaufende Einschnürung gebildet ist, wobei im Bereich der Einschnürung die Wandstärke des Grundkörpers (1) im umgeformten Abschnitt und in den daran anschließenden Nachbarbereichen in etwa gleich ist, und die Wandstärke im Bereich der Enden schwächer ausgeführt ist“.
Wegen der auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung sind lediglich noch die u.a. im Verfahren befindlichen Druckschriften D1: AT E 42 071 B und D2: DE-AS 1 779 181 erörtert worden.
Die Patentinhaberin trägt zum Stand der Technik nach D1 vor, dass dieser hauptsächlich eine Schiebemuffe als Verriegelungsmittel an den Haltebügeln offenbare. Einen Hinweis auf die patentgemäß beanspruchten umlaufenden Einschnürungen bzw. Einkerbungen zum Eingriff von Rastelementen könne die D1 ebenfalls nicht geben. Daher könne der Stand der Technik nach D1 auch nicht als Ausgangspunkt in Betracht gezogen werden, von dem aus ein Fachmann im Wege weiterer Entwicklungsschritte zu einem patentgemäßen rastpositionierbaren Haltebügel gelangen könne. Vielmehr werde ein geeigneter Ausgangspunkt von einem aus Vollmaterial gefertigten Haltebügel mit eingefrästen umlaufenden Einschnürungen als Rastkerben gebildet, weil dies einen seit langem etablierten Stand der Technik darstelle, der durch seine als umlaufende Einschnürungen ausgestalteten Rastkerben eine einfache Handhabbarkeit durch allseitige Zugänglichkeit der Rastkerben gewährleiste und einen wirksamen Schutz gegen Verkippen der Haltebügel biete. Ein derartiger Ausgangspunkt könne beispielsweise durch den Stand der Technik nach D2 gebildet werden. Dieser Stand der Technik vermöge jedoch keine Hinweise auf die Verwendung eines rohrförmigen Materials zur Herstellung der Grundkörper der Haltebügel zu geben, wie die Patentinhaberin weiter vorträgt. Daher könne bereits ein patentgemäßer Haltebügel für ein Innenausstattungsteil mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag einem Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach D2 und in Kenntnis einer Vorrichtung zum Befestigen einer Kopfstütze auf einen Fahrzeugsitz nach D1 nicht nahe gelegt werden.
Dies gelte noch mehr für einen Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, denn die Verdünnung der Wandstärke des Haltebügels im Bereich der Enden ermögliche zudem u.a. eine verbesserte Einführbarkeit in eine Schiebeführung und könne ferner auch dazu genutzt werden, einen Anschlag zur Begrenzung der Einschiebetiefe zu bilden.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1-9, eingegangen am 24. Juli 2007, Beschreibung, Absätze 0001-0019 gemäß der Patentschrift, Zeichnung, Figuren 1-3 gemäß der Patentschrift; hilfsweise mit den Patentansprüchen 1-8 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 7. Mai 2014, im Übrigen wie zum Hauptantrag.
Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellen jeweils den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Auffassung, dass sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach D1 in Zusammenschau mit D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende I trägt vor, dass - anders als es die Beschwerdeführerin darstelle - die D1 den nächstliegenden Stand der Technik bilde (dort insbes. Fig. 2).
Gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 verbleibe als neues Merkmal des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich noch, dass die Rastkerbe durch eine umlaufende Einschnürung gebildet sei. Eine derartige Ausbildung sei aber vor allem auch durch die D2 bekannt geworden, wo in Figur 1 und Figur 3 Haltebügel mit Rastkerben in Form umlaufender Einschnürungen ersichtlich seien. Zudem finde sich in Spalte 4, Zeilen 51 ff. der D2 der Hinweis, dass die (dargestellten und beschriebenen) Rastrinnen (15) auch lediglich in Form seitlicher Kerben ausgebildet sein können, so dass es dem Fachmann frei stehe, eine der beiden Alternativen, bei denen es sich nicht um eine Auswahl aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten handele, auszuwählen, weil durch die D2 die Gleichwertigkeit von umlaufenden Rastrinnen oder seitlichen Kerben ausdrücklich beschrieben sei. Somit beruhe die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag führt die Einsprechende I noch aus, dass es nicht über fachübliches Handeln hinausgehe, den Knickbereich bei Haltebügeln stärker auszugestalten, als solche Bereiche, die keiner wesentlichen Beanspruchung unterliegen. Die Einsprechende II ergänzt hierzu noch, dass eine Materialabnahme an den Enden eines Haltebügels über einen fertigungstechnischen Vorgang nicht hinaus gehe und daher per se keinen Zusammenhang zu weiteren konstruktiven Einzelheiten wie eine Verbesserung bei einer Schiebeführung herstellen könne. Nach Auffassung der Einsprechenden III sei zudem auch in Figur 2 der D1 am Ende des rohrförmigen Haltebügels eine Ausnehmung, also eine Wandstärke mit dem Betrag „0“ erkennbar.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag jeweils keine patentfähige Erfindung i.S.d. PatG § 1 bis § 5 darstellt.
Sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruhen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
A. Gegenstand des Streitpatents ist ein Haltebügel für ein Innenausstattungsteil.
Im Streitpatent wird gemäß Abs. 0002 der Stand der Technik nach der DE 27 20 603 A1 gewürdigt, der eine Tragstangenlösung aufweise. Es seien aber auch Haltebügel aus dem Stand der Technik entnehmbar. Wie in Abs. 0004 der Patentschrift ausgeführt wird, seien Haltebügel für Innenausstattungsteile wie z.B. Kopfstützen von Fahrzeugsitzen aus Vollmaterial hergestellt und hätten daher ein verhältnismäßig hohes Gewicht. Andererseits sei auch eine Nachbearbeitung des stabförmigen Grundkörpers notwendig, um die erforderlichen Rastkerben sowie Verbindungselemente zur Befestigung des Polsterkörpers zu schaffen.
Das Streitpatent hat sich gemäß Abs. 0005 der Patentschrift die Aufgabe gestellt, gattungsgemäße Haltebügel unter Vermeidung der vorstehend beschriebenen Nachteile weiterzubilden.
a) Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt demgemäß einen Haltebügel für ein Innenausstattungsteil mit den folgenden Merkmalen:
1. In einer Rastführung hin- und herbewegbarer und in verschiedenen Höheneinstellungen rastpositionierbarer Haltebügel für ein Innenausstattungsteil.
1.1 Der Haltebügel weist einen rohrförmigen Grundkörper auf.
1.1.1 An dem rohrförmigen Grundkörper ist wenigstens eine zum Eingriff eines Rastelementes ausgebildete Rastkerbe angeformt.
1.1.2 Die wenigstens eine Rastkerbe ist durch eine umlaufende Einschnürung gebildet.
1.1.3 Im Bereich der Einschnürungen ist die Wandstärke des Grundkörpers im umgeformten Abschnitt und in den daran anschließenden Nachbarbereichen in etwa gleich.
Unter einem Haltebügel versteht das Streitpatent allgemein einen stabförmigen Grundkörper - in Fig. 1 und 2 mit der Ziffer „1“ bezeichnet - welcher einerseits in der Haltebügelaufnahme des Fahrzeugsitzes aufgenommen ist (vgl. Abs. 0017) und andererseits in einem Kopfstützenpolsterelement endet (vgl. Abs. 0018). Jedenfalls ist unter dem Begriff „Haltebügel“ bereits eine einzelne stangenartige Struktur zu verstehen, denn in Abs. 0014 wird ausgeführt, dass die Figur 3 ein durch ein Trägerelement zusammengehaltenes Haltebügelpaar zeige. Die (einzelnen) Haltebügel sollen nach Merkmal 1. in einer Rastführung - diese wird nicht näher beschrieben - hin- und her bewegbar und in verschiedenen Höheneinstellungen rastpositionierbar sein. Ferner sollen die Haltebügel für ein Innenausstattungsteil, welches lediglich durch eine nicht beschränkende „insbesondere - Verbindung“ als Kopfstütze bezeichnet wird, vorgesehen sein.
Der Haltebügel ist nach Merkmal 1.1 rohrförmig ausgebildet, wie auch aus den Zeichnungen Fig. 1 bis 3 ersichtlich ist und weist damit nicht die in Abs. 0004 beschriebenen Nachteile eines Haltebügels aus Vollmaterial auf. Der rohrförmige Grundkörper weist nach Merkmal 1.1.1 wenigstens eine Rastkerbe zum Eingriff eines Rastelementes auf, wobei die (wenigstens eine) Rastkerbe nach Merkmal 1.1.2 durch eine umlaufende Einschnürung gebildet wird. Die umlaufende Einschnürung ist dabei so beschaffen, dass die Wandstärke des Grundkörpers im umgeformten Abschnitt, also im Bereich der Einschnürung und in den daran anschließenden Nachbarbereichen in etwa gleich ist (Merkmal 1.1.3). Dies ist eine Folge der im Streitpatent mehrfach beschriebenen Fertigungsmöglichkeit mit Hilfe des Rundknet-Verfahrens (vgl. Abs. 0007, 0008, 0016) und schließt damit eine spanabhebende Fertigung aus, die gemäß Abs. 0006 auch ausdrücklich vermieden werden soll.
b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist mit Anspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen 1. bis 1.1.3 identisch und wird demgegenüber mit dem folgenden zusätzlichen Merkmal beschränkt:
1.1.3.1 Die Wandstärke des Grundkörpers ist im Bereich der Enden schwächer ausgeführt.
In Abs. 0016 des Streitpatents wird erläutert, dass der Grundkörper des patentgemäßen Haltebügels in einem mittleren Bereich, in dem die größten Belastungskräfte zu erwarten sind, einen hohen Verformungswiderstand durch eine entsprechend verdickte Wandstärke aufweist, während die Enden des Grundkörpers gegenüber dem mittleren Bereich mit einer geringeren Wandstärke ausgeführt sind. Beispielsweise erlaubt eine am unteren Ende des Haltebügels angeformte Fase ein verkantungsfreies Einführen des Haltebügels in eine entsprechende Aufnahme an einem Fahrzeugsitz (Abs. 0017). Am oberen Ende des Haltebügels kann ferner z.B. entweder eine Schiebeführung vorgesehen sein, in deren Bereich der Grundkörper einen geringeren Außendurchmesser aufweist als in seinen übrigen Bereichen und die im Bereich eines Querschnittsübergangs einen Anschlag für ein aufzusetzendes Gegenstück eines Trägerelements für ein Kopfstützenpolster bildet (Abs. 0018), oder es kann der Bereich des verringerten Querschnitts am oberen Ende des Haltebügels anstatt einer Schiebeführung lediglich eine Anlagefläche für die Endbereiche eines Trägerelementes bereit stellen, wobei das Trägerelement hier durch eine Füge- oder Befestigungstechnik direkt an den Grundkörper angebunden ist (Abs. 0019). Dies sind jedoch lediglich Beispiele für die technische Bedeutung einer verringerten Wandstärke an den Enden, die allerdings gegenüber Merkmal 1.1.3.1 keine beschränkende Wirkung entfalten können.
B. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Innenausstattungsteilen von Kraftfahrzeugen zu betrachten.
C. a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 (AT E 42 071 B) beschreibt einen Stand der Technik, der als Ausgangspunkt zur Beurteilung des Nahliegens des Patentgegenstandes zugrunde gelegt werden kann. Beim Gegenstand gemäß der D1 handelt es sich um eine Vorrichtung zum Befestigen einer Kopfstütze auf einen Fahrzeugsitz. Zwar steht die technische Charakterisierung einer Schiebemuffe, die ihrerseits die Befestigungsvorrichtung für die Montage einer Kopfstütze auf der Rückenlehne eines Sitzes darstellt (vgl. S. 3, Z. 25 ff.), im Vordergrund der durch Beschreibung und Anspruchswortlaut dieser Entgegenhaltung gebildeten Offenbarung, wie die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin insoweit zutreffend vorträgt. Dieser Umstand allein vermag jedoch noch nicht die Eignung dieser Druckschrift als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Naheliegens des vorliegenden Patentgegenstandes in Frage zu stellen, denn zum Umfang der Offenbarung der D1 gehört auch eine Beschreibung und zeichnerische Darstellung der Grundkörper der Haltebügel, auf deren Ausgestaltung auch die patentgemäße Offenbarung maßgeblich gerichtet ist. Die Haltebügel bzw. deren Grundkörper werden im Beschreibungstext der D1 durchgängig mit „Trägerstange 1“ bezeichnet und werden in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels auf Seite 5, Zeilen 10, 11 der D1 dahingehend beschrieben, dass sie eine zylindrische Form aufweisen. Eine entsprechende Längsschnitt-Darstellung gemäß Figur 2 der D1 lässt einen rohrförmig ausgestalteten Haltebügel (Trägerstange 1) mit einseitig eingebrachten Rastkerben (36) erkennen. Damit offenbart die D1 eine zum Zeitrang des Streitpatents noch aktuelle Vorrichtung, welche sich bei dem Ausgangsmaterial für die Haltebügel nicht mehr aus Vollmaterial gefertigter Stangen bedient, sondern hierzu rohrförmiges Stangenmaterial verwendet. Rohrförmiges Stangenmaterial zeichnet sich aber gegenüber Stangen aus Vollmaterial durch ein geringeres Gewicht, geringeren Materialverbrauch und kostengünstigere Nachbearbeitbarkeit aufgrund der Möglichkeit spanlose Bearbeitungsverfahren einsetzen zu können, aus, was dem hier angesprochenen Fachmann hinreichend bekannt ist. Daher ist der Stand der Technik nach D1 - anders als die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vorträgt - als Ausgangspunkt für weitere Verbesserungen bei der Bereitstellung von Haltebügeln geeignet, denn es fehlt ihm nicht an der auch von der ständigen Rechtsprechung geforderten besonderen Rechtfertigung zur Wahl als Ausgangspunkt, die aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellen kann und nicht stets auf den „nächstkommenden“ Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt gestützt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 89/07, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009 - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
b) Durch die D1 (AT E 42 071 B) (insbes. Fig. 2) ist ein in einer Rastführung (2, 4, 6, 10, 12) hin- und herbewegbarer und in verschiedenen Höheneinstellungen rastpositionierbarer Haltebügel (Trägerstange 1; Seite 5, Zeilen 25 bis 28) für ein Innenausstattungsteil, hier eine Kopfstütze (vgl. Seite 3, letzter Abs.), nach Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung gemäß II. A. a)) bekannt geworden. Der Haltebügel (1) weist dabei einen rohrförmigen Grundkörper auf (vgl. Fig. 2)
(Merkmal 1.1), an dem wenigstens eine zum Eingriff des Rastelements (10) ausgebildete Rastkerbe (36) angeformt ist (Merkmal 1.1.1). Im Bereich der Einschnürung zur Bildung der Rastkerbe (36) ist die Wandstärke des Grundkörpers (1) - wie aus Fig. 2 deutlich ersichtlich - im umgeformten Abschnitt (bei 36) und in den daran anschließenden Nachbarbereichen in etwa gleich, so dass auch Merkmal 1.1.3 des geltenden Patentanspruchs 1 bereits durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik bekannt geworden ist.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von dem Stand der Technik nach D1 lediglich noch darin, dass die wenigstens eine Rastkerbe durch eine umlaufende Einschnürung gebildet wird (Merkmal 1.1.2).
Der durch den Stand der Technik nach D1 bekannt gewordene Haltebügel erfüllt jedoch durch die rohrförmige Ausgestaltung seines Grundkörpers bereits die im Streitpatent angestrebte Gewichtsersparnis, wobei zudem - wie im Streitpatent ebenfalls angestrebt - auf eine spanende Bearbeitung bei der Einbringung von Rastkerben gänzlich verzichtet werden kann. Wie aus Figur 2 der D1 für den maßgeblichen Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, sind die Rastkerben (36) dort nicht durch spanende, also materialabtragende Bearbeitung, sondern durch Eindrückung der seitlichen Kerben unter Erhalt der Wandstärke der rohrförmig ausgestalteten Trägerstange (1) eingebracht worden. Nachdem der Fachmann immer bestrebt ist, bestehende Lösungen auf Nachteile zu untersuchen und Verbesserungen herbei zu führen, überprüft er auch die Verrastungsmimik der Haltebügel nach D1 hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit. Sollte sich dabei zeigen, dass die bei den Haltebügeln nach D1 lediglich einseitig angebrachten Rastkerben eine erschwerte Handhabbarkeit in der Höheneinstellung des Innenausstattungsteils (z.B. Kopfstütze) nach sich ziehen, weil einseitig angebrachte Rastkerben eine gewisse Neigung zum Verkippen bei Verstellbewegungen mit sich bringen können, so sucht er hier nach Abhilfe. Dabei gehörte es bereits lange Zeit vor dem Zeitrang des Streitpatents zum allgemeinen Fach- wissen des Durchschnittsfachmanns, seitlich an den Haltebügeln für Innenausstattungsteile wie Kopfstützen angebrachte Rastkerben im Bedarfsfall durch umlaufende Rastrinnen zu ersetzen, wie dies z.B. durch den Stand der Technik nach D2 (DE-AS 1 779 181), Spalte 4, Zeilen 51, 52 i.V.m. Abbildung 3 dokumentiert wird, denn dort werden die beiden technischen Lösungen als Alternative nebeneinander gestellt. Somit kann sich der Fachmann bei der Suche nach einer funktionssicheren Verrastungsmimik bei im Stand der Technik bereits vorgegebenen Lösungen bedienen, ohne selbst noch Entwicklungsarbeit leisten zu müssen. Umlaufende Rastrinnen haben zudem für den Fachmann ersichtlich den Vorteil, dass mit diesen zusammenwirkende Rastelemente, wie z.B. die aus D2 bekannten Schenkel 12, 13 einer haarnadelförmig ausgebildeten Rastfeder (Abb. 3 bis 5), allseitig an die Rastrinnen der Haltebügel angreifen können, ohne dass es einer genauen Ausrichtung der Rastelemente im Hinblick auf eine einseitig angebrachte Reihe von Rastkerben bedarf.
Somit geht die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht über eine einfache Übertragung einer aus dem Stand der Technik (D2) bekannten, als umlaufende Einschnürung ausgebildete Verrastungsmimik an einem Haltebügel auf einen ebenfalls bekannten Haltebügel mit rohrförmigem Grundkörper (D1) hinaus. Die Ausgestaltung des Haltebügels nach D2 auf der Basis eines aus Vollmaterial gefertigten Grundkörpers steht dabei einer Übertragbarkeit auf einen Haltebügel mit rohrförmigem Grundkörper nicht entgegen, denn die entsprechend bei rohrförmigen Körpern anzuwendenden Alternativen zur spanabhebenden Bearbeitung, z.B. das Verfahren des Rundknetens, gehören zum allgemeinen Fachwissen des einschlägigen Fachmanns.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.
Mit diesem fallen auch die antragsgemäß zugehörigen untergeordneten Patentansprüche 2 bis 9.
c) der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - hierzu wird ausdrücklich auf die Begründung gemäß II. c. b) verwiesen - noch beschränkend hinzugenommene Merkmal 1.1.3.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach die Wandstärke des Grundkörpers im Bereich der Enden schwächer ausgeführt ist, vermag die Patentfähigkeit dieses Anspruchs nicht zu stützen.
Die bekannten Haltebügel für ein Innenausstattungsteil, die in einer Rastführung hin und herbewegbar sind, haben an ihrem unteren Ende eine Ausformung, die das Einstecken in eine Rastführung erleichtern soll. Eine derartige Formgebung kann eine Anfasung (Fase) sein, wie sie z.B. in Abbildung 1 der D2 am unteren Ende der Tragstangen (1, 2) (Haltebügel) erkennbar ist. Eine derartige Anfasung geht mit einem Materialabtrag einher und könnte auch an einem rohrförmigen Material erfolgen, wenn auf die in D1, Figur 2 unten ersichtliche aufwendige Formgebung verzichtet werden sollte. Die Anwendung eines spanabhebenden Verfahrens zum Zwecke der Anfasung an sich ist dem Fachmann auch bei einem rohrförmigen Material bekannt und lässt sich schneller, einfacher und kostengünstiger gestalten als die Ausformung gemäß D1. Nachdem der Fachmann immer bestrebt ist, nach einfachen und kostengünstigen Herstellverfahren zu suchen, bevorzugt er für diesen Fall die spanabhebende Variante bevorzugen. Eine solche führt bei einem rohrförmigen Ausgangsmaterial des Grundkörpers des Haltebügels zwangsläufig zu einer Abschwächung der Wandstärke am (hier unteren) Ende des Grundkörpers. Eine Abschwächung der Wandstärke im Bereich der Enden des Grundkörpers des Haltebügels vermag auch die Sicherheit des gesamten Haltesystems nicht zu beeinträchtigen, denn an den Enden treten keine hohen Belastungskräfte auf. Eine Anfasung o.ä. kann auch am oberen Ende des Grundkörpers angebracht werden, wenn dies zum Zwecke der Verbindung des Haltebügels mit Trägerelementen des Innenausstattungsteils (z.B. Kopfstütze) erforderlich ist, ohne dass es hierzu eines erfinderischen Zutuns bedürfte.
Nach alldem geht die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht über allgemeines fachmännisches Handeln hinaus.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. Mit diesem fallen auch die antragsgemäß zugehörigen untergeordneten Patentansprüche 2 bis 8.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Rippel Hu
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