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5 StR 269/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 269/25 BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR269.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 230.500 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Einziehungsausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Zwar war das Landgericht nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die festgestellten Einkaufspreise zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom10. Juni 1999 – 4 StR 135/99). Es ist jedoch einen Beweis für die Annahme schuldig geblieben, dass dem Angeklagten durch Abverkauf des gehandelten Methamphetamins jedenfalls den Einkaufspreisen entsprechende Zahlungen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8). Belege hierfür lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Da es möglich erscheint, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Dem schließt sich der Senat an.

Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich und zum Vermögenszufluss geboten, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 06.02.2025 - 5 KLs 105 Js 32541/20

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