Paragraphen in 5 StR 597/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 597/19 BESCHLUSS vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR597.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis rechtsfehlerfrei, als die jeweiligen Fördergelder unmittelbar auf ein Konto der „C. AG“ überwiesen wurden. Denn der Angeklagte ist mit diesen Geldern „nach Gutdünken“ verfahren, hat sie mithin nach freiem Belieben zwischen seiner „Privatsphäre“ und der Sphäre der AG „hin- und hergeschoben“. Unter solchen Vorzeichen ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem Vermögen der „C. AG“ und dem Privatvermögen des Angeklagten nur um scheinbar getrennte Vermögensmassen gehandelt bzw. der Angeklagte eine Trennung zwischen den Vermögensmassen tatsächlich nicht vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).
Sander Schneider König Mosbacher
-3- Köhler
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