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5 StR 571/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 571/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B. darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 19; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f. mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. Groß aaO; Dietmeier aaO).

Sander König Schneider Berger Dölp

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