Paragraphen in 5 StR 269/17
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1 | 249 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 269/17 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR269.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts betreffend die Verfahrensrüge zum Selbstleseverfahren bemerkt der Senat:
Sollte sich die Rüge allein auf ein nicht prozessordnungsgemäß durchgeführtes Selbstleseverfahren beziehen, weil es trotz der protokollierten Aushändigung des vom Verteidiger übergebenen und zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens bestimmten „Anlagenkonvoluts“ an den Angeklagten, den Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreterin, die Sachverständigen und die Schöffen an der ausdrücklichen, das Selbstleseverfahren beendenden Feststellung fehlt, dass die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO), so beruht das Urteil angesichts der glaubhaften Angaben der Nebenklä- gerin nicht auf dem Inhalt der in der Entscheidung verwandten Chat-Passagen zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin S.
. Diese sind von der Strafkammer nur bestärkend angeführt worden.
Eine Aufklärungsrüge bezüglich anderer Chats, die nicht Gegenstand des Urteils sind, die aber nach Meinung der Revision hätten erörtert werden müssen, ist nicht zulässig erhoben worden.
Mutzbauer Berger Dölp Mosbacher König
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