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2 StR 91/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 91/16 BESCHLUSS vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:110117B2STR91.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera 12. November 2015 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.8 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich der Nötigung im Fall II.8 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in zwei Fällen und den übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen (vier weitere Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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