Paragraphen in 5 StR 548/24
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1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 548/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR548.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss vom 4. Juni 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Der Senat hat die Einwände des Verurteilten gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung beraten, sie aber im Anschluss an die Begründung des Generalbundesanwalts nicht für durchgreifend erachtet. Gleiches gilt für seine Angriffe gegen die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Das Landgericht hat im Feststellungsteil der Urteilsgründe, in der Beweiswürdigung und bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung jeweils ausdrücklich festgestellt, dass der Verurteilte in entsprechender Höhe für seine Tat in bar entlohnt worden ist, und hat dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung durch mögliche und daher revisionsrechtlich unbedenkliche Schlüsse begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 11).
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.01.2024 - 624 KLs 10/21 6050 Js 14/20
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