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IV AR (VZ) 1/13

BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 1/13 BESCHLUSS vom 3. April 2013 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 3. April 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 19. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht den Fortgang eines von ihm eingeleiteten Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 36 € abhängig gemacht hat.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners bedarf.

1. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich die Kostenerhebung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nach den Vorschriften der Kostenordnung (KostO). Die angefochtene Vorschussanforderung findet ihre Grundlage daher in § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO.

2. Die Unstatthaftigkeit der vom Antragsteller eingelegten Beschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO. Nach dieser Bestimmung, die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KostO für entsprechend anwendbar erklärt ist, findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Durch diese Regelung wird der allgemeine Grundsatz des § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO, wonach gegen Anordnungen nach Absatz 2 "stets" die Beschwerde stattfindet, wieder eingeschränkt. Für die Auffassung des Antragstellers, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO von der umfassend angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 bis 7 entgegen diesem klaren Wortlaut auszunehmen sei, gibt es keinen Anhaltspunkt. Diese Ausnahmeregelung, die die einfache Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht bei im Übrigen nicht eingeschränktem Beschwerderecht ausschließt, entspricht vielmehr einem allgemeinen Grundsatz im Kosten- und Beschwerderecht, wie er zum Beispiel auch in § 567 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 57 Abs. 7 FamGKG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG Ausdruck findet. Insoweit ist die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO gerade nicht abschließend.

3. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde hat bereits das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2013, mit dem es die Beschwerde wegen ihrer Unstatthaftigkeit als Gegenvorstellung behandelt hat, zutreffend angenommen. Diese Zurückweisung der Gegenvorstellung steht in der Sache aufgrund ihrer ausreichenden Begründung einer förmlichen Nichtabhilfeentscheidung gleich, so dass der Senat nunmehr zur Endentscheidung befugt ist.

III. Die auf Erzwingung der Aktenvorlage an den Bundesgerichtshof gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 2. März 2013 ist durch den Verfahrensablauf überholt, nachdem die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegen haben; ein weiteres Tätigwerden des Senats ist insoweit nicht mehr veranlasst.

IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 KostO nicht.

Mayen Lehmann Wendt Felsch Dr. Brockmöller Vorinstanz: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.11.2012 - 4 VA 2146/12 -

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Häufigkeit Paragraph
5 8 KostO
2 23 EGGVG
2 14 KostO
1 30 EGGVG
1 66 GKG
1 33 RVG
1 57 RVG
1 567 ZPO

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