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4 StR 4/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 4/14 BESCHLUSS vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. August 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.2 Tatkomplex der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „wobei der Angeklagte einen Gegenstand mit sich geführt hat, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (richtig: bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen im Fall II.2 Tatkomplex der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Feststellung der Anzahl der Einzeltaten nicht nachvollziehbar ist.

Will der Tatrichter bei einer Tatserie mit im Wesentlichen gleichen Tatverläufen die Mindestzahl der Einzeltaten aufgrund einer Häufigkeitsangabe und eines Zeitraums bestimmen, hat er eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen. Dabei sollte insbesondere auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 3 StR 141/03, BtMG § 29 Serienstraftaten 3). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. Die angenommene Mindestzahl von 36 Einzelfällen kann bei einem Tatzeitraum von Anfang August 2011 bis Anfang Februar 2013 (18 Monate) und einer Häufigkeit von monatlich 1 – 2 Einzeltaten nicht ohne weitere Erklärung insbesondere zur Anwendung des in-dubio-Grundsatzes nachvollzogen werden.

2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II.2 Tatkomplex der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Bei der erneuten Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 5. Oktober 2012 im Zeitpunkt des Ersturteils noch nicht vollständig bezahlt war und deshalb insoweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB vorliegen. Diesem noch nicht erledigten Strafbefehl kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn die verhängte Geldstrafe in Anwendung von § 53 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 501/13, Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03, Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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